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Document C2006/249/35

Rechtssache T-223/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. August 2006 vom Europäischen Parlament gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache F-102/05, Ole Eistrup/Europäisches Parlament

ABl. C 249 vom 14.10.2006, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/15


Rechtsmittel, eingelegt am 23. August 2006 vom Europäischen Parlament gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache F-102/05, Ole Eistrup/Europäisches Parlament

(Rechtssache T-223/06 P)

(2006/C 249/35)

Verfahrenssprache: Dänisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Straßburg, Frankreich) (Bevollmächtigte: H. von Hertzen und L. Knudsen)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Ole Eistrup

Anträge des Rechtsmittelführers

Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union;

Entscheidung der Rechtssache durch das Gericht erster Instanz dahin, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittelführers durchgreift;

Abweisung der von Ole Eistrup erhobenen Klage;

Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach den geltenden Vorschriften.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament begründet sein Rechtsmittel damit, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch gegen Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, dass es die Klage nicht abgewiesen habe, obwohl die Klageschrift nicht die handschriftliche Unterschrift des klägerischen Anwalts, sondern einen dessen Unterschrift wiedergebenden Faksimile-Stempel trage.

Das Europäische Parlament macht ferner geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem es die Anwendbarkeit von Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung davon abhängig gemacht habe, dass ein unverhältnismäßiger Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten vorliege. Damit lasse sich nicht vorhersehen, ob eine Klage zulässig sei.


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