EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2006/249/09

Rechtssache C-341/06 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2006 von Chronopost SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2006 in der Rechtssache T-613/97, Union française de l'express (Ufex) u. a./ Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 249 vom 14.10.2006, p. 4–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/4


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2006 von Chronopost SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2006 in der Rechtssache T-613/97, Union française de l'express (Ufex) u. a./ Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-341/06 P)

(2006/C 249/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Chronopost SA (Prozessbevollmächtigter: D. Berlin, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik, La Poste, Union française de l'express (Ufex), DHL International SA, Federal express international (France) SNC, CRIE SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2006 aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung 98/635/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 (1) wegen unzureichender Begründung und Verstoßes gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe für nichtig erklärt wird;

das Urteil des Gerichts erster Instanz im Übrigen aufrechtzuerhalten, über das Rechtsmittel ohne Zurückverweisung endgültig zu entschieden und die Rechtmäßigkeit der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 zu bestätigen;

den Klägerinnen sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens habe das Gericht dadurch gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Garantien der Unparteilichkeit geboten habe, da der im angefochtenen Urteil vom 7. Juni 2006 als Berichterstatter genannte Richter auch Teil des Spruchkörpers gewesen sei, der das — vom Gerichtshof aufgehobene — Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) erlassen habe.

Zweitens habe das Gericht seine Befugnisse überschritten und die Artikel 230 EG und 253 EG verletzt, indem es unter dem Deckmantel einer Überprüfung der Begründung eine Überprüfung des Inhalts der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37) und der angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehler vorgenommen habe, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens begangen habe. Außerdem habe das Gericht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, womit es seine Befugnisse überschritten und erneut gegen die Artikel 230 EG und 253 EG verstoßen habe.

Drittens habe das Gericht dadurch mehrere Rechtsfehler begangen, dass es die Haltung eines öffentlichen Unternehmens mit Monopolstellung mit der eines privaten Unternehmens verglichen habe, dass es auf die Gründung eines Unternehmens durch eine Muttergesellschaft die Rechtsprechung über die Beziehungen zwischen Muttergesellschaften und bestehenden Tochtergesellschaften angewandt habe und dass es die Auffassung vertreten habe, die Übertragung des Kundenstamms von Postadex in die Buchführung von SFMI stelle einen Vorteil für diese dar. Das Gericht habe aus diesen Gründen gegen Artikel 87 EG verstoßen.


(1)  ABl. 1998, L 164, S. 37.


Top