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Document C2006/249/02

Rechtssache C-268/05 P: Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2006 — Giorgio Lebedef/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Beamte — Zwischen der Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände und der Kommission vereinbarte Bestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren — Ausschluss der Gewerkschaft Action & Défense — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 249 vom 14.10.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/1


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Februar 2006 — Giorgio Lebedef/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-268/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Zwischen der Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände und der Kommission vereinbarte Bestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren - Ausschluss der Gewerkschaft „Action & Défense“ - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2006/C 249/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Prozessbevollmächtigte: G. Bounéou und F. Frabetti, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02, Lebedef/Kommission, mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission abgewiesen wurde, die Rahmenvereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden zu kündigen und die am 19. Januar 2000 zwischen der Kommission und der Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren, die durch Urteil des Gerichts vom 15. November 2001 insoweit aufgehoben worden waren, als sie die Gewerkschaft „Action & Défense“ vom Konzertierungsgremium ausschlossen, erneut zu erlassen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 1.10.2005.


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