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Document C2006/248/19

UK-Cardiff: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d derVerordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 248 vom 14.10.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 248/29


UK-Cardiff: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d derVerordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey

(2006/C 248/19)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat das Vereinigte Königreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Angaben zu diesen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht worden.

Sofern bis zum [einen Monat nach der Veröffentlichung] kein Luftfahrtunternehmen Linienflugdienste zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste frühestens ab dem 21. Februar 2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

Die Auftragsvergabe erfolgt durch die National Assembly for Wales.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Cardiff und RAF Valley, Anglesey, frühestens ab dem 21. Februar 2007 entsprechend den für diese Strecke bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde. Die Dienste unterliegen der Aufsicht durch die britische Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Authority, CAA).

4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Ausschreibungsformulars, der Leistungsbeschreibung, der Vertragsbedingungen, des Anhangs zu den Vertragsbedingungen und des Wortlauts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 240 vom 5.10.2006 veröffentlicht wurden, können unentgeltlich bei der National Assembly for Wales unter folgender Anschrift angefordert werden:

Procurement Branch 6, Roads and Rail Division, National Assembly for Wales, Cathays Park, Cardiff CF10 3NQ, Wales, United Kingdom. Tel.: (44-29) 20 82 62 86. Fax: (44-29) 20 82 62 33. (Ansprechpartner: Richard Osborne, Procurement Unit, oder E-Mail RNR6@Wales.gsi.gov.uk).

Die Luftfahrtunternehmen haben in ihren Ausschreibungsunterlagen ihre finanzielle Situation (durch Vorlage der Geschäftsberichte und geprüften Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre, einschließlich Angaben zum Umsatz und Ergebnis vor Steuern der letzten 3 Jahre), ihre Erfahrung sowie ihre technische Befähigung zur Erbringung der beschriebenen Dienste nachzuweisen. Die National Assembly for Wales behält sich das Recht vor, weitere Informationen zu den finanziellen und technischen Ressourcen und zur Befähigung der Bewerber einzuholen.

Preise sind in Pfund Sterling anzugeben. Alle Unterlagen sind in englischer Sprache vorzulegen. Für den Vertrag gilt englisches und walisisches Recht.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab der geplanten Aufnahme des Dienstes (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird in Einklang mit der Leistungsbeschreibung festgesetzt. Der Ausgleichshöchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Alle Zahlungen im Rahmen des Vertrags erfolgen in Pfund Sterling.

7.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beträgt 3 Jahre und beginnt frühestens am 21. Februar 2007. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrags ist ausschließlich gemäß den Vertragsbedingungen zulässig. Änderungen bei den Flugdiensten sind nur mit Zustimmung der National Assembly for Wales zulässig.

8.   Vertragsstrafen: Führt das Luftfahrtunternehmen einen Flug nicht durch, kann die National Assembly for Wales die Ausgleichszahlung anteilmäßig für jeden nicht durchgeführten Flug kürzen. Eine solche Kürzung erfolgt nicht, sofern die Nichtdurchführung des Flugs durch einen der folgenden Gründe und nicht durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Luftfahrtunternehmens verursacht ist:

Wetterbedingungen;

Schließung der Flughäfen;

Gefahrenabwehr;

Streiks;

Flugsicherheit.

Gemäß den Vertragsbedingungen ist die Nichtdurchführung von Flügen vom Luftfahrtunternehmen zu erklären.

Die National Assembly for Wales behält sich im Falle anhaltender oder grundlegender Vertragsverletzungen das Recht vor, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

9.   Frist für die Einreichung von Geboten: Ein Monat nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung.

10.   Antragsverfahren: Die Gebote sind an folgende Anschrift zu senden:

Head of Procurement, Procurement Branch 6, RNR Division, Room 2-045, National Assembly for Wales, Cathays Park, Cardiff CF10 3NQ, Wales, United Kingdom.

Zur Öffnung der Gebote zugelassen sind benannte Mitarbeiter der Vergabebehörde (Procurement Branch of the Rail and New Roads Division in the National Assembly for Wales). Die Gebote sind gemäß dem Verfahren einzureichen, das in den den Bietern übermittelten Unterlagen dargelegt ist.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke frühestens ab Februar 2007 (oder früher) entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern. Die National Assembly of Wales behält sich das Recht vor, alle Gebote abzulehnen, falls aus angemessenen Gründen keines als geeignet erscheint. Die Gebote für die Durchführung der Flugdienste bleiben mindestens 3 Monate gültig.


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