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Document C2006/131/91

Rechtssache F-30/06: Klage, eingereicht am 13. März 2006 — Hanot/Kommission

ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 50–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/50


Klage, eingereicht am 13. März 2006 — Hanot/Kommission

(Rechtssache F-30/06)

(2006/C 131/91)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Cécile Hanot (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Feststellung, dass die Artikel 5 Absatz 2 und 12 des Anhangs XIII des Statuts rechtswidrig sind;

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Klägerin auf eine Assistentenstelle ernannt wurde, soweit sie darin nach Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe B*3, Dienstaltersstufe 5, eingestuft wird;

Aufhebung der Entscheidung, sämtliche Punkte, die den „Rucksack“ der Klägerin bilden, zu streichen;

Aufhebung der Entscheidung, einen Multiplikationsfaktor für die Berechnung der Dienstbezüge der Klägerin anzuwenden;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat erfolgreich am internen Auswahlverfahren COM/PB/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, für das die Ausschreibung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts bekanntgemacht worden war, teilgenommen. Sie wurde nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten in der höheren Laufbahngruppe als der vorigen, jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe und des bisherigen Multiplikationsfaktors ernannt. Ihre Beförderungspunkte wurden auf Null zurückgeführt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen den Rechtmäßigkeitsrahmen, den die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, das sie bestanden habe, bilde, sowie gegen die Artikel 5, 29 und 31 des Statuts, den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

Die Klägerin trägt sodann vor, dass diese Entscheidungen auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstießen. Zum einen würden erfolgreiche Bewerber desselben Auswahlverfahrens oder eines Auswahlverfahrens desselben Niveaus je nachdem, ob die Einstellung vor oder nach Inkrafttreten des neuen Statuts liege, auf unterschiedlichem Niveau eingestuft. Zum anderen würden die Beamten, die das Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe nicht erfolgreich absolviert hätten, begünstigt, da sie weiterhin über ihre Beförderungspunkte verfügten, während der „Rucksack“ der Klägerin auf Null zurückgeführt worden sei.

Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Klägerin habe erwarten können, dass sie in die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe eingestuft werde.


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