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Document C2006/131/53

    Rechtssache C-119/06: Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 29–30 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/29


    Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-119/06)

    (2006/C 131/53)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und M. Mollica, avvocato)

    Beklagte: Italienische Republik

    Anträge der Klägerin

    Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG (1) des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, insbesondere den Artikeln 11, 15 und 17, verstoßen hat, dass die Region Toscana und die Sanitätsbetriebe dieser Region mit der Confederazione delle Misericordie d'Italia, der ANPAS — regionaler toskanischer Ausschuss — und dem CRI (italienisches Rotes Kreuz) — toskanische Sektion — den regionalen Rahmenvertrag über die Wahrnehmung der Aufgabe des Krankentransports vom 11. Oktober 1999 geschlossen hat, ihn dann durch das Sitzungsprotokoll vom 28. März 2003 verlängert und schließlich im April 2004 auf der Grundlage des regionalen Beschlusses Nr. 379 vom 19. April 2004 einen neuen regionalen Rahmenvertrag geschlossen hat, mit dem diesen die Erfüllung der fraglichen Dienstleistungen für die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2008 unter Beibehaltung der Beziehungen zu den genannten Vereinigungen übertragen worden ist;

    Verurteilung der Italienischen Republik in die Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission trägt vor, dass die genannten Verträge über die Übertragung der in Rede stehenden Dienstleistungen öffentliche Dienstleistungsaufträge seien, deren Vergabe, die freihändig und ohne jede Ausschreibung erfolgt sei, gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über die öffentlichen Aufträge verstoßen habe.


    (1)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.


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