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Document C2006/131/44

Rechtssache C-94/05: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]) — Emsland-Stärke GmbH/Landwirtschaftskammer Hannover (Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung [EG] Nr. 97/95 — An Stärkeunternehmen gezahlte Prämien — Voraussetzungen für die Gewährung — Sanktionen — Verhältnismäßigkeit — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften)

ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/25


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. März 2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Deutschland]) — Emsland-Stärke GmbH/Landwirtschaftskammer Hannover

(Rechtssache C-94/05) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung [EG] Nr. 97/95 - An Stärkeunternehmen gezahlte Prämien - Voraussetzungen für die Gewährung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften)

(2006/C 131/44)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Emsland-Stärke GmbH

Beklagte: Landwirtschaftskammer Hannover

Gegenstand der Rechtssache

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Auslegung von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (ABl. L 16, S. 3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 (ABl. L 150, S. 1) — Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie — Anbauvertrag, der von einem Stärkeunternehmen nicht mit einem Erzeuger, sondern mit einem Händler geschlossen wurde, der die Kartoffeln unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht — Sanktionen

Tenor des Urteils

1.

Gegenüber einem Stärkeunternehmen, das Kartoffeln von einem Unternehmen bezieht, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezieht, kann auch dann, wenn der Kauf- und Liefervertrag, der zwischen ihm und dem betreffenden Unternehmen geschlossen wurde, von diesen Vertragsparteien als „Anbauvertrag“ bezeichnet und als solcher von einer zuständigen nationalen Behörde nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 geänderten Fassung anerkannt worden ist, obwohl er diese Qualifikation im Sinne von Artikel 1 Buchstaben d und e dieser Verordnung nicht erhalten kann, die in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Sanktion angewandt werden, ohne dass dies voraussetzt, dass das Stärkeunternehmen das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat.

2.

Die Prüfung des ersten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

3.

Die Prüfung des zweiten Teils der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen könnte.

4.

Der Umstand, dass die zuständige nationale Behörde darüber informiert war, dass ein Stärkeunternehmen Kartoffeln von einem Unternehmen bezogen hatte, das diese seinerseits unmittelbar oder mittelbar von Kartoffelerzeugern bezogen hatte, kann sich weder auf die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die als „durch Fahrlässigkeit verursacht“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 angesehen wird, noch infolgedessen auf die Anwendung der Sanktion gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 97/95 in der durch die Verordnung Nr. 1125/96 geänderten Fassung gegenüber dem betreffenden Stärkeunternehmen auswirken.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


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