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Document C2006/131/23

Rechtssache C-209/04: Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 79/409/EWG — Erhaltung der wild lebenden Vogelarten — Wachtelkönig — BSG des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried — Ausschluss der Gebiete Soren und Gleggen Köblern — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Wild lebende Tiere und Pflanzen — Verfahren betreffend einen Bauplan oder ein Bauvorhaben — Trassenfestlegungsverfahren für eine Schnellstraße — Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit — Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bundesschnellstraße S18 in Österreich — Zeitliche Geltung der Richtlinie 92/43)

ABl. C 131 vom 3.6.2006, p. 13–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/13


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. März 2006 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-209/04) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Wachtelkönig - BSG des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried - Ausschluss der Gebiete Soren und Gleggen Köblern - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Verfahren betreffend einen Bauplan oder ein Bauvorhaben - Trassenfestlegungsverfahren für eine Schnellstraße - Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit - Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bundesschnellstraße S18 in Österreich - Zeitliche Geltung der Richtlinie 92/43)

(2006/C 131/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und J. Müller sowie K. Humer)

Gegenstand der Rechtssache

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Fachlich nicht nachvollziehbare Abgrenzung des besonderen Schutzgebiets „Lauteracher Ried“, weil die beiden für den Schutz des Wachtelkönigs (Crex crex) und anderer wiesenbrütender Zugvögel bedeutenden Gebiete „Soren“ und „Gleggen-Köblern“ nicht aufgenommen wurden — Bewilligung eines Straßenbauvorhabens, das das Schutzgebiet beeinträchtigen könnte, unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG

Tenor des Urteils

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 geänderten Fassung verstoßen, indem sie mit den Gebieten Soren und Gleggen-Köblern Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien zusammen mit dem besonderen Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach den genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zählen, nicht in dieses BSG aufgenommen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 10.4.2004.


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