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Document C2006/096/06

    Rechtssache C-59/06 P: Rechtsmittel des Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 24. November 2005 in der Rechtssache T-236/02, Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 3. Februar 2006

    ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    22.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 96/4


    Rechtsmittel des Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 24. November 2005 in der Rechtssache T-236/02, Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 3. Februar 2006

    (Rechtssache C-59/06 P)

    (2006/C 96/06)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Luigi Marcuccio hat am 3. Februar 2006 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 24. November 2005 in der Rechtssache T-236/02, Luigi Marcuccio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist Rechtsanwalt L. Garofalo.

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und seinen anderen Anträgen stattzugeben.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht des Rechtsmittelführers weist das Urteil des Gerichts folgende Mängel auf:

    1.

    Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts und des schriftsätzlichen Vorbringens des Rechtsmittelführers, was auch zur Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichts geführt habe;

    2.

    fehlende Entscheidung über eine Vielzahl von wesentlichen Punkten der Rechtssache;

    3.

    so gravierender Verfahrensfehler, dass die Interessen des Rechtsmittelführers in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt worden seien;

    4.

    völlig fehlende Begründung zu mehreren maßgebenden Punkten der Rechtssache, auch durch fehlende Beweisaufnahme, Unklarheit, Widersprüchlichkeit, Unzulänglichkeit, Unsinnigkeit, Tautologie, Willkür, Apodiktik und Unlogik — sowohl primär als auch abgeleitet — der Gründe, auf die insoweit vermutlich abgestellt worden sei;

    5.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung von Artikel 26 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften;

    6.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes der Verteidigungsrechte sowie nicht begründete und unlogische Außerachtlassung der einschlägigen Rechtsprechung;

    7.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes der Begründung sowie nicht begründete und unlogische Außerachtlassung der einschlägigen Rechtsprechung;

    8.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes der Widersprüchlichkeit der Begründung;

    9.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes der Anfechtbarkeit einer vorbereitenden Handlung;

    10.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes des Gutachtens;

    11.

    fehlerhafte und falsche Auslegung und Anwendung des Begriffes der Abänderung einer bereits erlassenen Entscheidung.


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