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Document C2006/074/58

    Rechtssache T-47/06: Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Antartica/HABM

    ABl. C 74 vom 25.3.2006, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 74/31


    Klage, eingereicht am 16. Februar 2006 — Antartica/HABM

    (Rechtssache T-47/06)

    (2006/C 74/58)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Antartica Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Racca)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nasdaq Stock Market Inc. (Washington, DC, USA)

    Anträge der Klägerin

    Es wird beantragt,

    die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2005 in der Sache R 752/2004-2 wegen Verstoßes gegen die Artikel 63 Absatz 2 und 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/104/EWG aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Nasdaq“ für Waren der Klassen 9, 12, 14, 25 und 28.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Nasdaq Stock Market Inc.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Nasdaq“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42 und die ältere bekannte Marke „Nasdaq“ mit Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung.

    Klagegründe: Verstoß gegen die Artikel 63 Absatz 2 und 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/104/EWG. Insbesondere sei die ältere nicht eingetragene Wortmarke in der Widerspruchsschrift nicht aufgeführt worden. Unzutreffend sei auch die Feststellung, dass der Börsenindex „Nasdaq“ die gleiche Bekanntheit genieße wie die gleichnamige Marke. Schließlich sei der Begriff der Bekanntheit nach der Verordnung Nr. 40/94 und der Richtlinie 89/104 nicht der Gleiche wie der der notorischen Bekanntheit nach der Pariser Verbandsübereinkunft.


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