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Document C2006/060/99
Case F-123/05: Action brought on 13 December 2005 — Jean-Marc Bracke v Commission of the European Communities
Rechtssache F-123/05: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 — Bracke/Kommission
Rechtssache F-123/05: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 — Bracke/Kommission
ABl. C 60 vom 11.3.2006, p. 53–54
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
11.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 60/53 |
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2005 — Bracke/Kommission
(Rechtssache F-123/05)
(2006/C 60/99)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marc Bracke (Watermael-Boitsfort, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Bruwier)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
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Aufhebung der auf die Beschwerde des Klägers (Nr. R/570/05) ergangenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 7. September 2005 sowie der aufgrund dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen; |
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Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens COM/PC/04, bestreitet die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn nicht als Beamten auf Probe einzustellen, weil er nicht die zu den Bewerbungsvoraussetzungen dieses Auswahlverfahrens gehörenden Dienstaltersvoraussetzungen erfülle.
Er macht geltend, dass die streitige Entscheidung gegen Artikel 27 des Statuts verstoße, da sie ohne triftigen Grund einen Teil der Bewerber für die zu besetzende Stelle ausschließe. Er beruft sich außerdem auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Er trägt schließlich vor, die Bestimmung der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, auf die sich die genannte Entscheidung stütze — nämlich Punkt III.1 — sei rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, und müsse daher nach Artikel 241 EG für unanwendbar erklärt werden.