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Document C2006/048/46

    Rechtssache T-33/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2005 — Infront WM/Kommission (Fernsehen — Richtlinie 89/552/EWG — Richtlinie 97/36/EG — Artikel 3a — Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung — Zulässigkeit — Verletzung wesentlicher Formvorschriften)

    ABl. C 48 vom 25.2.2006, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/25


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Dezember 2005 — Infront WM/Kommission

    (Rechtssache T-33/01) (1)

    (Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Richtlinie 97/36/EG - Artikel 3a - Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung - Zulässigkeit - Verletzung wesentlicher Formvorschriften)

    (2006/C 48/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Infront WM AG, ehemals KirchMedia WM AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Lenz und A. Bardong und Solicitor E. Batchelor, dann C. Lenz, E. Batchelor, Solicitor R. Denton, Barrister F. Carlin und M. Clough, QC)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und M. Huttunen im Beistand von J. Flynn, QC)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. de Bergues), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: zunächst J. Collins, dann R. Caudwell und schließlich M. Berthell im Beistand von K. Parker, QC), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Pennera und M. Moore) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Lopes Sabino und M. Bishop)

    Gegenstand der Rechtssache

    Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60)

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 28. Juli 2000 enthalten ist, wird für nichtig erklärt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Französische Republik, das Königreich Großbritannien und Nordirland und das Parlament tragen die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten der Klägerin.

    4.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der vorstehend in Nummer 3 genannten Kosten.

    5.

    Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 134 vom 5.5.2001.


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