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Document C2006/048/45
Case T-383/00: Judgment of the Court of First Instance of 14 December 2005 — Beamglow v Parliament and Others (Non-contractual liability of the Community — Incompatibility of the Community regime governing the import of bananas with the rules of the World Trade Organisation (WTO) — Imposition by the United States of America of retaliatory measures in the form of increased customs duty levied on imports from the Community, pursuant to a WTO authorisation — Decision of the WTO Dispute Settlement Body — Legal effects — Community liability in the absence of unlawful conduct of its institutions — Causal link — Unusual and special damage)
Rechtssache T-383/00: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — Beamglow Ltd/Parlament u. a. (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation [WTO] — Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO — Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO — Rechtswirkungen — Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe — Kausalzusammenhang — Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)
Rechtssache T-383/00: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — Beamglow Ltd/Parlament u. a. (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation [WTO] — Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO — Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO — Rechtswirkungen — Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe — Kausalzusammenhang — Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)
ABl. C 48 vom 25.2.2006, p. 24–25
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
25.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — Beamglow Ltd/Parlament u. a.
(Rechtssache T-383/00) (1)
(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation [WTO] - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)
(2006/C 48/45)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Beamglow Ltd (St. Ives, Cambs, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos und K. Bradley), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Bishop) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Kuijper, C. Brown und E. Righini),
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: zunächst R. Silva de Lapuerta, dann E. Braquehais Conesa)
Gegenstand der Rechtssache
Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren bedruckter und veredelter Kartonfaltschachteln der Klägerin gestattete
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. |
3. |
Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission. |
4. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |