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Document C2006/048/40

    Rechtssache T-69/00: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation [WTO] — Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO — Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO — Rechtswirkungen — Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe — Kausalzusammenhang — Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)

    ABl. C 48 vom 25.2.2006, p. 22–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    25.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 48/22


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 — FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission

    (Rechtssache T-69/00) (1)

    (Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation [WTO] - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden)

    (2006/C 48/40)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerinnen: Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM) (Montecchio Maggiore, Italien) und Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies, Inc. (FIAMM Technologies) (East Haven, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael, A. Cevese und F. Di Gianni)

    Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, J. Huber, F. Ruggeri Laderchi und S. Marquardt) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Kuijper, L. Gussetti, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini, dann P. Kuijper, L. Gussetti, V. Di Bucci und E. Righini)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Silva de Lapuerta, dann E. Braquehais Conesa)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren stationärer Akkumulatoren der Klägerinnen gestattete

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

    3.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 135 vom 13.5.2000.


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