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Document C2006/047/14

P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten — Berichtigung einer Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon ( Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union Nr. S 25 vom 7.2.2006 , offenes Verfahren, 27011-2006) ( Amtsblatt der Europäischen Union C 32 vom 8.2.2006 ) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 47 vom 25.2.2006, p. 51–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 47/51


P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten

Berichtigung einer Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon

(„Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ Nr. S 25 vom 7.2.2006, offenes Verfahren, 27011-2006)

(„Amtsblatt der Europäischen Union“ C 32 vom 8.2.2006)

(2006/C 47/14)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Sofern am 8. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf den vorgenannten Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung eines finanziellen Ausgleichs aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Portugal im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 28. August 2006 im Wege einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Ziel dieser Ausschreibung ist es, ab dem 28. August 2006 auf den Strecken Lissabon/Bragança und Bragança/Vila Real/Lissabon Linienflüge durchzuführen.

Die Flugdienste sind gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 7.2.2006 veröffentlicht sind, durchzuführen.

Wegen der Besonderheit der Strecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass sie für die betreffenden Flüge über Besatzungen verfügen, deren Mehrheit Portugiesisch spricht und versteht.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde und über einen entsprechenden Luftverkehrsbetreiberschein verfügt.

4.   Ausschreibungsverfahren: Für die Ausschreibung gelten Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der vollständigen Vertragsbedingungen sind gegen Zahlung von 100 Euro bei folgender Stelle erhältlich: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edifícios 4, 5 e 6 – Aeroporto da Portela 4 – P-1749-034 Lissabon.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme dieser Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Sehen die Angebote die Durchführung von Wochenendflügen vor, darf damit keine Erhöhung der finanziellen Belastung des Staatshaushalts einhergehen. Der Bieter muss die mit der Durchführung der Wochenendflüge verbundenen finanziellen Auswirkungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen dürfen, gebührend ausweisen und begründen.

Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Erträge der Flugdienste festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.

7.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den geänderten Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 7.2.2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 28. August 2006 und endet am 27. August 2009. Darüber hinaus wird die Erfüllung des Vertrags jährlich jeweils im Juni und Juli im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen geprüft. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.

9.   Vertragsstrafen: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilsmäßig gekürzt werden.

Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als infolge höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, können die portugiesischen Behörden

die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilsmäßig kürzen;

vom Luftfahrtunternehmen Erklärungen verlangen. Sind diese Erklärungen nicht zufrieden stellend, kann der Vertrag fristlos gekündigt und Ersatz des erlittenen Schadens gefordert werden.

10.   Einreichung der Gebote:

1.

Die Gebote müssen spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union (C 47 vom 25.2.2006) um 17.00 Uhr vorliegen.

2.

Die Gebote sind unter Einhaltung der oben genannten Frist per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder dort zwischen 9.00 und 17.00 Uhr gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen: Instituto Nacional de Aviação Civil, Rua B, Edificios 4, 5 e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lissabon,

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Die Gültigkeit dieser Ausschreibung unterliegt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Bedingung, dass vor dem 8. März 2006 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste erhalten könnte, einen Antrag auf eine solche Genehmigung zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 28. August 2006 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gestellt hat, ohne einen finanziellen Ausgleich zu verlangen.

Diese Ausschreibung wird ungültig, sofern vor dem 8. März 2006 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen die Bedienung der betreffenden Strecken unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichsforderung beantragen sollte(n).


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