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Document C2006/022/38

    Rechtssache T-417/05: Klage, eingereicht am 29. November 2005 — ENDESA/Kommission

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 20–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/20


    Klage, eingereicht am 29. November 2005 — ENDESA/Kommission

    (Rechtssache T-417/05)

    (2006/C 22/38)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Endesa, S.A. (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Merola, M. Odriozola, S. Baxter und M. Muñoz de Juan und Barrister J. Flynn, QC)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klagepartei(en)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2005 in der Sache COMP/M.3986 Gas Natural/Endesa

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 15. November 2005 begehrt, wonach das von der Gas Natural SDG, S.A. am 5. September 2005 abgegebene öffentliche Angebot zum Erwerb von 100 % der Aktien der Endesa, S.A. zu keinem Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung Anlass gebe.

    In der Nichtigkeitsklage gegen die Kommission wird als Vorfrage auf das Vorliegen mehrerer Verfahrensfehler hingewiesen. So wird erstens vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung vor der Entscheidung über den in Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Verweisungsantrag hätte ergehen müssen, da sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe, dass sich Entscheidungen über Verweisungsanträge auf Zusammenschlussvorgänge beziehen müssten, die die Schwellen einer oder mehrerer nationaler Regelungen einhielten und keine gemeinschaftsweite Bedeutung hätten.

    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission fehlende Transparenz des Verfahrens und die sich daraus ergebende Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vor.

    Schließlich wird geltend gemacht, dass die Kommission die Aussetzung des innerstaatlichen Verfahrens hätte beantragen müssen, das nunmehr parallel vor den nationalen Behörden geführt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass kein Antrag auf Aussetzung gestellt worden sei, im Licht der Grundprinzipien des Fusionskontrollsystems bereits einen schweren Verfahrensfehler darstelle.

    In der Sache werden mit der Klage ein Verstoß gegen bestimmte Artikel der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) und offensichtliche Beurteilungsfehler geltend gemacht. So verletze die Entscheidung die in der Fusionskontrollverordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln, um die Beweislast für die Bestimmung der gemeinschaftsweiten Bedeutung auf Endesa zu verlagern, was mit dem Umstand, dass die Normen, die ausschließliche Zuständigkeiten der Kommission festlegten, zwingendes Recht seien, offensichtlich unvereinbar sei.

    Ferner verstoße die Entscheidung dadurch, dass sie nicht den konsolidierten Abschluss von Endesa für das letzte Geschäftsjahr berücksichtigt habe, der im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechnungslegungsvorschriften (IAS/IFRS), die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses gegolten hätten, erstellt worden sei, gegen Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung, indem sie von der Praxis der Kommission abgehe und sich in Widerspruch zu den in der Mitteilung über die Berechnung des Umsatzes angegebenen Grundsätzen setze.

    Die Klägerin führt im Hinblick auf die Berichtigungen, die in der Entscheidung unter dem Blickwinkel der Mitteilung über die Berechnung des Umsatzes geprüft würden, ergänzend aus, dass verschiedene dieser Berichtigungen die geltenden Rechnungslegungsvorschriften strikt anwendeten, wobei diese Berichtigungen nicht mit Berichtigungen gemäß Artikel 5 der Fusionskontrollverordnung verwechselt werden dürften. Jedenfalls hätte bei allen in der Entscheidung geprüften Berichtigungen anerkannt werden müssen, dass sie dem Ziel der Bestimmung des realen wirtschaftlichen Wertes der an dem Zusammenschluss beteiligten Gesellschaften entsprächen.

    Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Entscheidung durch die unrichtige Abgrenzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Kommission den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzte und der einheitlichen Anwendung der Fusionskontrollverordnung zuwiderlaufe.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


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