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Document C2006/022/29

    Rechtssache T-400/05: Klage, eingereicht am 2. November 2005 — T/Kommission

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 15–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/15


    Klage, eingereicht am 2. November 2005 — T/Kommission

    (Rechtssache T-400/05)

    (2006/C 22/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): T (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin Y. Minatchy)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klagepartei(en)

    soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung vom 20. Juli 2005, mit der die Kommission die Beschwerden der Klägerin vom 10. Februar 2005 und 21. März 2005 gegen die Entscheidung der Kommission über den Verlust ihrer Urlaubstage für 2004 sowie gegen die Entscheidung der Kommission, ihre Fehlzeiten seit dem 15. November 2004 als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst anzusehen, zurückgewiesen hat;

    Feststellung der Haftung der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der angefochtenen Entscheidung;

    Zuerkennung von Schadensersatz für die erlittenen Schäden in Höhe von 58 395,39 Euro;

    Verurteilung der Beklagten in die gesamten Kosten des Verfahrens.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ist eine ehemalige Beamtin der Kommission, die sich seit dem 1. September 2005 im Ruhestand befindet. Mit ihrer Klage ficht sie die Entscheidung der Beklagten an, einige ihrer Fehlzeiten im Jahr 2004 als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst anzusehen, die auf ihren Jahresurlaub und ihre Dienstbezüge anzurechnen seien. Zur Begründung ihrer Klage macht sie eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht geltend.

    Sie rügt außerdem einen Verstoß gegen Artikel 59 des Statuts, da sie für die fraglichen Fehlzeiten ärztliche Atteste vorweisen könne. Darüber hinaus lägen ein Verstoß gegen Artikel 57 und den Anhang V des Statuts über den Jahresurlaub, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Ermessensmissbrauch vor.

    Die Klägerin beantragt zudem Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund des Verhaltens der Beklagten entstanden sei.


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