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Document C2006/022/21

    Rechtssache T-236/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. November 2005 — Marcuccio/Kommission (Beamte — Umsetzung im dienstlichen Interesse — Anfechtungsklage — Begründung — Fürsorgepflicht — Verteidigungsrechte — Ermessensmissbrauch — Artikel 25 und 26 des Statuts — Offensichtlicher Ermessensfehler — Schadensersatzklage)

    ABl. C 22 vom 28.1.2006, p. 11–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/11


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. November 2005 — Marcuccio/Kommission

    (Rechtssache T-236/02) (1)

    (Beamte - Umsetzung im dienstlichen Interesse - Anfechtungsklage - Begründung - Fürsorgepflicht - Verteidigungsrechte - Ermessensmissbrauch - Artikel 25 und 26 des Statuts - Offensichtlicher Ermessensfehler - Schadensersatzklage)

    (2006/C 22/21)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt L. Garofalo)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: E. de March und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. dal Ferro)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2002, mit der der Kläger von der Generaldirektion Entwicklung, Delegation der Kommission in Luanda (Angola), zur Generaldirektion Entwicklung in Brüssel versetzt worden ist, aller vorherigen, damit zusammenhängenden und/oder darauf folgenden Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die mit der etwaigen Einstellung eines anderen Beamten zur Besetzung seines Dienstpostens zusammenhängen, der Vermerke der Kommission vom 13. und 14. November 2001 und der Stellungnahme(n) des Lenkungsausschusses des Außendiensts sowie zum anderen auf Gewährung der mit den Aufgaben des Klägers in Angola zusammenhängenden Zulagen und Ersatz des erlittenen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Gericht.


    (1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.


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