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Document C2006/010/23

    Rechtssache C-389/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 27. Oktober 2005

    ABl. C 10 vom 14.1.2006, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    14.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 10/12


    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 27. Oktober 2005

    (Rechtssache C-389/05)

    (2006/C 10/23)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 27. Oktober 2005 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist A. Bordes, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

    1.

    festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie die Ausübung von mit der künstlichen Befruchtung von Rindern zusammenhängenden Tätigkeiten ausschließlich in Frankreich zugelassenen „centres de mise en place“ (Inseminationszentren) vorbehält;

    2.

    der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    In den Artikeln 43 EG und 49 EG seien die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegt. Darüber hinaus sei in Artikel 46 festgelegt, dass die Bestimmungen dieser Artikel und die auf ihrer Grundlage getroffenen Maßnahmen nicht die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsähen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt seien, beeinträchtigten. Um Artikel 46 gehe es jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht, denn die Kommission beanstande nicht eine Sonderregelung für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die in Frankreich auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung tätig sein wollten; vielmehr wende sie sich dagegen, dass solchen Gemeinschaftsangehörigen aufgrund des Monopols, das in Frankreich den „centres de mise en place“ insbesondere durch zwei Vorschriften der französischen Regelung eingeräumt sei, der Zugang zu dieser Tätigkeit rechtlich und tatsächlich verwehrt sei.

    In Frankreich bestehe für die Dienstleistungen der künstlichen Befruchtung zugunsten der „centres de mise en place“ ein tatsächliches und rechtliches Monopol, das den Erbringern solcher Dienstleistungen mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Tätigkeiten, sei es über die Niederlassungsfreiheit, sei es über den freien Dienstleistungsverkehr, verwehre. Die französischen Behörden führten Gesundheitsbedenken ins Feld, die nach ihrer Auffassung den Erlass oder die Beibehaltung von nationalen Maßnahmen rechtfertigen könnten, die so restriktiv seien, dass sie zur tatsächlichen Aufhebung dieser beiden im Vertrag verankerten Freiheiten führten. Dagegen bestreitet die Kommission die Gültigkeit der vorgetragenen Rechtfertigungen und führt aus, diese Beschränkungen stünden schon ihrer Natur nach außer Verhältnis zu dem Ziel der gesundheitlichen Sicherheit, das zu ihrer Begründung geltend gemacht werde.


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