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Document C2006/010/16

Rechtssache C-368/05 P: Rechtsmittel der Polyelectrolyte Producers Group gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Juli 2005 in der Rechtssache T-376/04, Polyelectrolyte Producers Group gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. Oktober 2005

ABl. C 10 vom 14.1.2006, p. 7–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

14.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/7


Rechtsmittel der Polyelectrolyte Producers Group gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Juli 2005 in der Rechtssache T-376/04, Polyelectrolyte Producers Group gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. Oktober 2005

(Rechtssache C-368/05 P)

(2006/C 10/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Polyelectrolyte Producers Group hat am 5. Oktober 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Juli 2005 in der Rechtssache T-376/04, Polyelectrolyte Producers Group gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte Koen Van Maldegem und Claudio Mereu.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juli 2005 in der Rechtssache T-376/04 aufzuheben;

die von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-376/04 gestellten Anträge für zulässig zu erklären;

in der Sache zu entscheiden oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen;

dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die gesamten Kosten beider Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass der Beschluss des Gerichts erster Instanz, mit dem ihre Klage als unzulässig abgewiesen wurde, aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

a)

der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Gerichts;

b)

das Gericht erster Instanz habe eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen;

c)

der Beschluss verstoße gegen das Recht auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf einen fairen Prozess.


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