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Document C2005/296/73

Rechtssache T-371/05: Klage, eingereicht am 28. September 2005 — AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento u. a./Kommission

ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 36–37 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/36


Klage, eingereicht am 28. September 2005 — AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento u. a./Kommission

(Rechtssache T-371/05)

(2005/C 296/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): AITEC — Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (Rom, Italien), BUZZI UNICEM S.P.A. (Casale Monferrato, Italien), ITALCEMENTI GROUP (Bergamo, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte M. Merla und C. Tesauro)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

festzustellen, dass die Entscheidung inexistent ist, sofern die Kommission nicht nachweisen kann, dass die dem Kommissionsmitglied Dimas erteilte Vollmacht ihn dazu ermächtigt, die erlassenen wettbewerbspolitischen Maßnahmen, insbesondere über staatliche Beihilfen zu unterzeichnen;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, (i) soweit dort durch die Feststellung, dass keine Einwände gegen den nationalen Zuteilungsplan erhoben werden (Artikel 2 der Entscheidung), und die dadurch ausgesprochene Billigung der in diesem Plan festgelegten Aufteilung der Zertifikate auf die Sektoren, die aus dieser Aufteilung folgende Diskriminierung, die die Unternehmen einiger Sektoren begünstigt, andere benachteiligt, zugelassen wird; (ii) soweit dort für mit dem Kriterium 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 unvereinbar erklärt worden ist, dass bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, gestattet werden soll, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen (Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung), auch wenn die neuen Marktteilnehmer die für sie in Reserve gehaltenen Mengen noch nicht ausgeschöpft haben; (iii) soweit dort von Italien verlangt wird, den nationalen Zuteilungsplan so zu ändern, dass bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, nicht gestattet wird, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen (Artikel 2 Buchstabe b der Entscheidung);

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Entscheidung vom 25. Mai 2005 (1), in der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber befunden hat, ob der nationale Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Italien übermittelt wurde, mit den in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 (2) angeführten Kriterien vereinbar ist.

Die Kläger verlangen erstens, zu überprüfen, ob das Kommissionsmitglied, das die angefochtene Handlung unterzeichnet hat, für den Erlass der Entscheidung zuständig gewesen sei. Insbesondere verlangen sie, zu überprüfen, ob das Kommissionsmitglied Dimas für die erlassenen wettbewerbspolitischen Maßnahmen über Wettbewerbspolitik, insbesondere über staatliche Beihilfen, zuständig gewesen sei und, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, die angefochtene Handlung für inexistent zu erklären.

Zweitens habe die Kommission gegen Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG verstoßen, soweit sie den nationalen Zuteilungsplan, eine Maßnahme, die Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten könne, geprüft habe, ohne die in der genannten Vorschrift enthaltenen Verfahrensbestimmungen zu beachten.

Drittens habe die Kommission bei der Prüfung, ob der nationale Zuteilungsplan eventuell Züge einer staatlichen Beihilfe aufweise, Artikel 87 EG, das Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt. Durch die Billigung der im nationalen Zuteilungsplan festgelegten Aufteilung der Zertifikate auf die Sektoren habe die Kommission nämlich eine aus dieser Aufteilung folgende Diskriminierung der Zementhersteller zugelassen.

Viertens habe die Kommission das Kriterium 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 fehlerhaft angewendet, indem sie es mit diesem Kriterium für nicht vereinbar gehalten habe, dass „Italien ... bei bestehenden Anlagen, deren Genehmigung aktualisiert werden muss, gestatten will, für den schon vor der Aktualisierung der Genehmigung bestehenden Teil der geänderten Anlage Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zu entnehmen“. Dadurch habe die Kommission das Kriterium 5 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt, da sie durch die Nichtbeachtung der Besonderheiten der von der Richtlinie betroffenen Sektoren bezüglich der Möglichkeit von Produktionszuwächsen die Zementhersteller im Vergleich zu den anderen Herstellern noch einmal ungünstiger behandelt habe.

Schließlich habe die Kommission gegen die Artikel 11, 12, 13 und 28 der Richtlinie 2003/87 verstoßen, da sie den nationalen Zuteilungsplan genehmigt habe, obwohl er keine ausdrücklichen Vorschriften enthalte, die den Betrieben erlaubten, sich durch eine Übertragung von Zertifikaten oder Bildung eines Anlagenfonds in zweckmäßiger Weise zu organisieren, obwohl er andere Bezugszeiträume als den Fünfjahreszeitraum für die Übertragung von restlichen Zertifikaten vorsehe, obwohl er die Bildung von Anlagenfonds ungerechtfertigt begrenze und obwohl er keine Neuzuteilung der gelöschten Zertifikate vorsehe.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 25. Mai 2005 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Italien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde (C[2005]1527 def., ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 2).

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32).


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