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Document C2005/296/63

Rechtssache T-345/05: Klage, eingereicht am 5. September 2005 — V/Parlament

ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 29–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/29


Klage, eingereicht am 5. September 2005 — V/Parlament

(Rechtssache T-345/05)

(2005/C 296/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger(in/nen): V. (Binsted, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Lofthouse, Barrister, M. Monan, C. Hayes, Solicitors)

Beklagte(r): Europäisches Parlament

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2005, die Immunität des Klägers aufzuheben, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass diese Entscheidung, auch wenn sie rechtswirksam wäre, in jedem Fall, was die Aufhebung von Vorrechten angeht, nichtig wäre, da in ihr nur von Immunität die Rede ist, und

dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist Mitglied des Europäischen Parlaments. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren eingeleitet, woraufhin das Parlament darum ersucht wurde, zu bestätigen, dass die Strafverfolgung des Klägers gemäß dem Protokoll von 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften fortgesetzt werden könne, und auf jeden Fall alle Vorrechte und Befreiungen aufzuheben, damit die Strafverfolgung fortgesetzt werden könne. Mit der angefochtenen Entscheidung beschloss das Parlament, die Immunität des Klägers aufzuheben.

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Er trägt vor, die Entscheidung sei insoweit rechtsfehlerhaft, als sie davon ausgehe, dass Artikel 8 des Protokolls von 1965 keinen Schutz gegen Strafverfolgung gewähre. Die Argumentation des Parlaments sei widersprüchlich, da es etwas aufhebe, was seiner Ansicht nach nicht bestehe.

Der Klägerin macht ferner geltend, dass das Parlament keine faire und vollständige Prüfung der Tatsachen und des Vorbringens beider Seiten vorgenommen habe. In diesem Zusammenhang macht der Klägerin auch einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Parlaments insoweit, als der Ausschuss eine Meinung zur Begründetheit der Strafverfolgung zum Ausdruck gebracht habe, obwohl ihm dies untersagt sei.

Der Kläger rügt schließlich das Fehler einer vollständigen und angemessenen Begründung für die angefochtene Entscheidung und trägt vor, diese sei weder angemessen noch verhältnismäßig gewesen.


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