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Document C2005/296/50

    Rechtssache T-140/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2005 — Ehcon/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Außervertragliche Haftung — Verjährung — Unzulässigkeit — Offensichtlich unbegründete Klage)

    ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 23–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/23


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. September 2005 — Ehcon/Kommission

    (Rechtssache T-140/04) (1)

    (Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Außervertragliche Haftung - Verjährung - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründete Klage)

    (2005/C 296/50)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Adviesbureau Ehcon BV (Reeuwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M. Goedkoop)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: L. Parpala und E. Manhaeve)

    Gegenstand der Rechtssache

    Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin angeblich durch die Ablehnung ihres Angebots im Rahmen der am 10. August 1996 (im ABl. C 232, S. 35) veröffentlichten Ausschreibung für Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11) entstanden ist

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

    2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


    (1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004.


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