Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/296/45

    Rechtssache T-203/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Rasmussen/Kommission (Beamte — Falsche Angabe von Dienstreisekosten — Disziplinarverfahren — Verweis — Sprachenregelung — Ärztliche Schweigepflicht)

    ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/21


    Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2005 — Rasmussen/Kommission

    (Rechtssache T-203/03) (1)

    (Beamte - Falsche Angabe von Dienstreisekosten - Disziplinarverfahren - Verweis - Sprachenregelung - Ärztliche Schweigepflicht)

    (2005/C 296/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger(in/nen): Lars Bo Rasmussen (Hellerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti)

    Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: zunächst J. Currall und V. Joris, dann V. Joris und M. Patkova)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 2002, mit der gegen den Kläger wegen falscher Angabe von Dienstreisekosten ein Verweis als Disziplinarstrafe verhängt wurde, Erstattung zurückgeforderter Beträge nach Artikel 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Kommission.

    3.

    Die Kommission trägt die Hälfte ihrer Kosten.


    (1)  ABl. C 200 vom 23.8.2003.


    Top