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Document C2005/296/20

    Rechtssache C-291/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind

    ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 296/10


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind

    (Rechtssache C-291/05)

    (2005/C 296/20)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Der Raad van State (Niederlande) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 13. Juli 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie gegen R.N.G. Eind um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    Ia.

    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (1) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft betrachtet wird und die Geltungsdauer der von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, bei dessen Rückkehr diesem Drittstaatsangehörigen den Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bereits aus diesem Grund nicht versagen kann?

    Ib.

    Wenn die vorhergehende Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat befugt ist, selbst zu beurteilen, ob bei der Einreise dieses Drittstaatsangehörigen die auf dem nationalen Recht beruhenden Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt erfüllt sind, oder muss dieser Mitgliedstaat erst beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers noch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten kann?

    II.

    Macht es für die Antwort auf die unter Ia. und b. gestellten Fragen einen Unterschied, wenn dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte?

    IIIa.

    Wenn der Mitgliedstaat, dem ein Arbeitnehmer (der Beteiligte) angehört, bei dessen Rückkehr befugt ist, selbst zu beurteilen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger noch erfüllt sind, hat dann ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger des zur Arbeitssuche aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückgekehrten Beteiligten ist, in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, und wenn ja, für welche Zeit?

    IIIb.

    Besteht dieses Recht auch dann, wenn der Beteiligte in diesem Mitgliedstaat keine echte und tatsächliche Arbeit verrichtet und nicht oder nicht mehr als Arbeitssuchender betrachtet werden kann, im Rahmen der Richtlinie 90/364/EWG (2) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beteiligte wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit Sozialhilfe erhält?

    IV.

    Welche Bedeutung ist für die Antwort auf die vorhergehenden Fragen dem Umstand beizumessen, dass dieser Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von dem ihm nach Artikel 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zustehenden Recht Gebrauch macht und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dem er angehört?


    (1)  ABl. L 257, S. 2.

    (2)  ABl. L 180, S. 26.


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