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Document C2005/296/12

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-200/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter — Artikel 26 Absatz 1 — Anwendungsbereich — Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst — Hauptleistung und Nebenleistungen — Begriff — Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen)

ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 6–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 13. Oktober 2005

in der Rechtssache C-200/04 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland]): Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung und Nebenleistungen - Begriff - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen)

(2005/C 296/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-200/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Mai 2004, in dem Verfahren Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter) — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin — am 13. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der Dienstleistungen wie die „High-School-Programme“ und „College-Programme“, die in der Durchführung von Sprach- und Studienreisen ins Ausland bestehen, anbietet und der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen drei- bis zehnmonatigen Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nimmt.


(1)  ABl. C 190 vom 24.7.2004.


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