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Document C2005/296/03

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2005 in der Rechtssache C-243/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Mehrwertsteuer — Vorsteuerabzug — Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter)

ABl. C 296 vom 26.11.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

26.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Dritte Kammer)

vom 6. Oktober 2005

in der Rechtssache C-243/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter)

(2005/C 296/03)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-243/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 6. Juni 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa im Beistand von N. Coutrelis, avocat) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und C. Jurgensen-Mercier), unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass — am 6. Oktober 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung verstoßen, dass sie eine besondere Regel zur Einschränkung der Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer beim Kauf von mittels Subventionen finanzierten Investitionsgütern erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 19.7.2003.


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