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Document C2005/271/49

Rechtssache T-341/05: Klage, eingereicht am 8. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 271 vom 29.10.2005, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

29.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/25


Klage, eingereicht am 8. September 2005 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-341/05)

(2005/C 271/49)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte[r]: D. Juan Manuel Rodríguez Cárcamo, abogado del Estado)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Einbeziehung von Ceuta und Melilla in die Kategorie L01 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Verordnung (EG) Nr. 909/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (1) gerichtet, soweit danach Ceuta und Melilla von den Bestimmungsgebieten, die für eine Ausfuhrerstattung für Milcherzeugnisse in Betracht kommen, generell ausgeschlossen seien. Dieser Ausschluss diene dem Ziel, bestimmte rechtswidrige Geschäftstätigkeiten abzustellen, die darin bestünden, dass bestimmte Erzeugnisse unter Inanspruchnahme der betreffenden Erstattung in die beiden genannten Gebiete exportiert würden, um sie nach ihrer Verarbeitung ohne Entrichtung einer Abgabe wieder in das Gebiet der Gemeinschaft zu importieren.

Der klagende Staat stützt seine Anträge auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), denn die angefochtene Maßnahme sei durch keinen der dort erwähnten Gründe gerechtfertigt, hilfsweise, auf unbewiesene Tatsachen gestützt;

Verstoß gegen Artikel 31 Absatz 2 dieser Verordnung, weil die Art der Erzeugnisse nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn es um der Betrugsbekämpfung willen gerechtfertigt sein sollte, die Erstattungen für ein konkretes Bestimmungsgebiet zu streichen, sei jedoch beim Erlass der Maßnahme allein das Bestimmungsgebiet der Ausfuhr berücksichtigt worden, so dass unterschiedslos alle Erzeugnisse erfasst würden, für deren Ausfuhr nach Ceuta und Melilla Erstattungen in Anspruch genommen worden seien. Ein weiterer Verstoß gegen die genannte Bestimmung liege darin, dass die angefochtene Maßnahme eine Diskriminierung zwischen Erzeugern herbeiführe;

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot;

Ermessensmissbrauch.


(1)  ABl. L 154 vom 17.6.2005, S. 10.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.


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