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Document C2005/243/19

Rechtssache C-311/05 P: Rechtsmittel der Naipes Heraclio Fournier S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02, Naipes Heraclio Fournier S.A. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: France Cartes SAS, eingelegt am 8. August 2005

ABl. C 243 vom 1.10.2005, p. 11–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/11


Rechtsmittel der Naipes Heraclio Fournier S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02, Naipes Heraclio Fournier S.A. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: France Cartes SAS, eingelegt am 8. August 2005

(Rechtssache C-311/05 P)

(2005/C 243/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Naipes Heraclio Fournier S.A. hat am 8. August 2005 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. Mai 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-160/02 bis T-162/02, Naipes Heraclio Fournier S.A. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Streithelferin: France Cartes SAS, eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, abogados.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und ihren Anträgen in der Sache stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel beruht auf drei Rechtsmittelgründen:

Erstens habe die Zweite Beschwerdekammer gegen den Legalitätsgrundsatz und die Verteidigungsrechte der Naipes Heraclio Fournier S.A. verstoßen. Jedoch habe sich das Gericht nicht auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern eine völlig neue eigene Prüfung anhand des Wortlauts der angefochtenen Entscheidungen und des konkreten Vorbringens der Rechtsmittelführerin und der Streithelferin vorgenommen.

Zweitens habe die Zweite Beschwerdekammer gegen den Legalitätsgrundsatz und gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 (1) verstoßen. Auch insoweit habe das Gericht seine gerichtliche Zuständigkeit überschritten, indem es die materiell-rechtlichen Fehler der Zweiten Beschwerdekammer durch seine eigene Begründung in Zusammenhang mit den Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 im Fall der Bildmarken der Rechtsmittelführerin ersetzt und auf diese Weise berichtigt habe.

Drittens weise das angefochtene Urteil Begründungsmängel im Sinne von Artikel 253 EG auf. Dem Urteil sei nicht eindeutig zu entnehmen, aus welchen Gründen das Gericht gemeint habe, dass die Bildmarken der Rechtsmittelführerin unter das absolute Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 fielen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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