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Document C2005/243/11

    Rechtssache C-285/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Symvoulio tis Epikrateias vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Enosis Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries gegen Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou

    ABl. C 243 vom 1.10.2005, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    1.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/8


    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Symvoulio tis Epikrateias vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit Enosis Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries gegen Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou

    (Rechtssache C-285/05)

    (2005/C 243/11)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Das Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 10. Mai 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juli 2005, in dem Rechtsstreit Enosis Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou und Blue Star Ferries gegen Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaiou um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

    a)

    Können Privatpersonen die Gültigkeit von Vorschriften, die der griechische Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2004 erlassen hat, gemäß der Bedeutung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364) unter Berufung auf diese Verordnung in Frage stellen?

    b)

    Bei Bejahung der ersten Frage: Lassen die Artikel 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 den Erlass nationaler Regelungen zu, wonach den Reedern Seekabotageleistungen nur auf bestimmten jährlich von der hierfür zuständigen nationalen Behörde festgelegten Schiffslinien und nach vorheriger behördlicher Genehmigung übertragen werden können, die im Rahmen eines Genehmigungssystems erteilt werden, das folgende Merkmale aufweist: i) Es betrifft ausnahmslos alle Schiffslinien zur Bedienung der Inseln, und ii) die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, dem eingereichten Antrag auf Genehmigung für den Schiffseinsatz dadurch stattzugeben, dass sie nach ihrem Ermessen und ohne vorherige Festlegung der angewandten Kriterien eine einseitige Abänderung der Einzelheiten des Antrags vornehmen die die Häufigkeit und die Zeit der Unterbrechung des Linienverkehrs sowie das Fahrgeld oder die Fracht betreffen?

    c)

    Bei Bejahung der ersten Frage: Enthält eine nationale Regelung, wonach Reeder, denen die Verwaltung eine Genehmigung für den Schiffsverkehr auf einer bestimmten Linie (nach Annahme ihres entsprechenden Antrags in unveränderter Form oder [OR. 59] nach Annahme dieses Antrags mit bestimmten, vom Reeder akzeptierten Abänderungen) erteilt hat, die betreffende Schiffslinie grundsätzlich während der gesamten Dauer des jährlichen Einsatzzeitraumes ohne Unterbrechung zu bedienen haben und um der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtung willen vor Aufnahme des Schiffsverkehrs eine schriftliche Bürgschaft einzureichen haben, die bei Nichteinhaltung oder nicht genauer Einhaltung der fraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise fällig wird, im Hinblick auf Artikel 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs?

    d)

    Lassen die Artikel 5 Absatz 2 und 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, f und g der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144) in der Fassung, die vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 123) in der maßgeblichen Zeit galt, eine nationale Regelung zu, die es absolut verbietet, Schiffe, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, in der Inlandsfahrt einzusetzen?


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