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Document C2005/243/07

    Rechtssache C-268/05 P: Rechtsmittel des Giorgio Lebedef gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02, Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. Juni 2005

    ABl. C 243 vom 1.10.2005, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    1.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/5


    Rechtsmittel des Giorgio Lebedef gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02, Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. Juni 2005

    (Rechtssache C-268/05 P)

    (2005/C 243/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Giorgio Lebedef hat am 27. Juni 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02, Giorgio Lebedef gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers sind die Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti.

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02, Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Bouneou und F. Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall, Zustellungsanschrift in Luxemburg), aufzuheben, in der beantragt wurde, die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 aufzuheben, mit der diese die Rahmenvereinbarung vom 20. September 1974 kündigte, die am 19. Januar 2000 zwischen der Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände und der Verwaltung der Kommission vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu den Konzertierungsebenen, dem Konzertierungsgremium und den einschlägigen Verfahren erneut erließ, die Vereinbarung vom 4. April 2001 über die der Personalvertretung zur Verfügung stehenden Mittel bestätigte, die in Anhang I der Rahmenvereinbarung vom 20. September 1974 enthaltenen Bestimmungen über den Streik bestätigte und den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn N. Kinnock, aufforderte, mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden zu verhandeln und bis Ende März 2002 eine neue Rahmenvereinbarung zum Erlass durch das Kollegium vorzuschlagen sowie in die Gruppe von Änderungen des Statuts, bei denen eine Konzertierung mit den Gewerkschaften und Berufsverbänden stattfinden muss, eine Änderung aufzunehmen, nach der eine Wahlordnung im Wege eines Referendums des Personals des Organs erlassen werden kann, und, soweit erforderlich, das Schreiben vom 22. November 2001 aufzuheben, das Herr Kinnock an die Präsidenten aller Gewerkschaften richtete, um ihnen seine Entscheidung mitzuteilen, die Kommission aufzufordern, am 5. Dezember 2001 die erwähnte Rahmenvereinbarung vom 20. September 1974 zu kündigen und mehrere der vorgenannten Punkte umzusetzen, sowie die Entscheidung von Herrn E. Halskov vom 6. Dezember 2001 aufzuheben, mit der dem Rechtsmittelführer die Genehmigung einer Dienstreise zur Teilnahme an der Konzertierungssitzung vom 7. Dezember 2001 über das „Gesamtpaket der Änderungsentwürfe zum Statut“ verweigert wurde.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Ausführungen zur Zulässigkeit des „Antrag[s] auf Aufhebung der Entscheidung vom 5. Dezember 2001, soweit sie den Erlass von Durchführungsbestimmungen betrifft und diese dem [Rechtsmittelführer] die sich für ihn aus der Vereinbarung vom 4. April 2001 ergebenden Rechte entziehen“, im vierten Abschnitt, Randnummern 96 bis 103, des Urteils.

    Da die Durchführungsbestimmungen die vom Rechtsmittelführer in einem Konzertierungsgremium vertretene Gewerkschaft von diesem Gremium ausschlössen, beeinträchtigten sie die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers dadurch, dass sie ihm die sich aus seiner Stellung als Gewerkschaftsvertreter innerhalb dieses Gremiums ergebenden individuellen Rechte entzögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 193/87 und 194/87, Maurissen u. a./Rechnungshof, Slg. 1989, 1045, und Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache T-42/97, Lebedef/Kommission, Slg. ÖD, I-A-371 und II-1071, Randnrn. 18 bis 21). Er werde daher durch die Durchführungsbestimmungen beschwert und habe ein Interesse an einer auf ihre Aufhebung gerichteten Klage.

    Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung in den Urteilen des Gerichts vom 22. Juni 1994 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92 (Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-159 und II-511, Randnrn. 82 und 86) und vom 15. Juli 1994 in den Rechtssachen T-576/93 bis T-582/93 (Browet u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-191 und II-619, Randnr. 44) nicht in Frage gestellt. Die Sachverhalte in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, unterschieden sich vom vorliegenden Rechtsstreit, denn die Rechte des Rechtsmittelführers ergäben sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Bestimmungen über die Mittel und gehörten, auch wenn sie eingeräumt worden seien, um die Teilnahme seiner Gewerkschaft an der Konzertierung zu erleichtern, zu den Rechtsstreitigkeiten über das Statut, da sie sich unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkten.

    Im angefochtenen Urteil nehme es das Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit als gegeben hin, dass A&D (die Gewerkschaft des Rechtsmittelführers) nicht repräsentativ sei. Dem sei zu widersprechen, da die Durchführungsbestimmungen die Repräsentativität der Gewerkschaften und Berufsverbände nicht objektiv prüften und es einen offensichtlichen Fehler bei der vergleichenden Beurteilung dieser Repräsentativität gebe. Zudem sei gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot, das Gebot der Wahrung der Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und das Verbot eines willkürlichen Verfahrens sowie gegen Artikel 24a des Statuts verstoßen worden.


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