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Document C2005/229/16

Rechtssache C-280/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 11. Juli 2005

ABl. C 229 vom 17.9.2005, p. 8–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

17.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 229/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 11. Juli 2005

(Rechtssache C-280/05)

(2005/C 229/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 11. Juli 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind V. Di Bucci und E. Righini, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung 2004/800/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die Italien in Form von Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung durchgeführt hat (bekannt gegeben am 1. April 2004 unter Aktenzeichen K[2004] 930, ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10), und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilferegelung aufzuheben und die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, und der Kommission solche Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

2.

der Italienischen Republik die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Entscheidung der Kommission verpflichtet Italien, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben, „alle notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen], um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern“, und „die Gewährung bereits bewilligter, aber noch nicht ausgezahlter Beihilfen mit dem Datum dieser Entscheidung“ einzustellen. Außerdem muss Italien der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung „die Maßnahmen mit[teilen], die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen“.

Da die Entscheidung am 1. April 2004 bekannt gegeben wurde, lief die Frist, innerhalb deren der Entscheidung nachzukommen war, am 1. Juni 2004 ab.

Zur Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Beihilfen wird geltend gemacht, dass die Italienische Republik der Kommission bei Fristablauf noch nicht die Maßnahmen mitgeteilt gehabt habe, die ergriffen worden seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen, und dass die Auskunftsersuchen der Kommission unbeantwortet geblieben seien.

Es sei offensichtlich, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht fristgemäß die notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um die mit der Entscheidung der Kommission für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilferegelung aufzuheben und die aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, und jedenfalls solche Maßnahmen nicht mitgeteilt habe, der Entscheidung nicht nachgekommen sei und weiter gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2, 3 und 4 der Entscheidung verstoße.


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