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Document C2005/218/03

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3951 — Nomura/Kamps Food Retail Investments/Nordsee) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 218 vom 6.9.2005, p. 3–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 218/3


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.3951 — Nomura/Kamps Food Retail Investments/Nordsee)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (2005/C 218/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 29. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nomura International plc („Nomura“, Vereinigtes Königreich), das zur Nomura-Gruppe (Japan) gehört, Herr Heiner Kamps („Herr Kamps“) und das Unternehmen TML-Invest S.à.r.l. („TML“, Schweiz), das zur Müller-Gruppe gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Nordsee GmbH („Nordsee“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. Herr Kamps und TML erwerben die gemeinsame Kontrolle durch das Vehikel-Unternehmen Kamps Food Retail Investments S.A. (Luxemburg).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    für Nomura: internationales Investmentbanking;

    für Herrn Kamps: privater Investor;

    für TML: Dachgesellschaft der Müller-Gruppe, Gruppe die hauptsächlich in frischen Milchprodukten und im Fruchtzubereitungssektor tätig ist;

    für Nordsee: Betreiber von Schnell-Restaurants, Handelskette für Fisch und Meeresfrüchte und Großhandel mit Fisch und Meeresfrüchten.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3951 — Nomura/Kamps Food Retail Investments/Nordsee, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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