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Document C2005/217/16

    Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-349/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 77/799/EWG — Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden — Bereiche Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern — Unvollständige Umsetzung — Gebiet von Gibraltar)

    ABl. C 217 vom 3.9.2005, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    3.9.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 217/9


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Große Kammer)

    vom 21. Juli 2005

    in der Rechtssache C-349/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden - Bereiche Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern - Unvollständige Umsetzung - Gebiet von Gibraltar)

    (2005/C 217/16)

    Verfahrenssprache: Englisch

    In der Rechtssache C-349/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. August 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Lyal) unterstützt durch Königreich Spanien (Bevollmächtigte: N. Díaz Abad), gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: K. Manji und R. Caudwell im Beistand von D. Wyatt, QC), hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, G. Arestis, M. Ilešič, J. Malenovský und J. Klučka — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass — am 21. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der durch die Richtlinien 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 und 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geänderten Fassung nicht auf das Gebiet von Gibraltar anwendet.

    2.

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

    3.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 239 vom 4.10.2003.


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