Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/217/13

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-208/03 P: Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments — Kein einheitliches Wahlverfahren — Anwendung des nationalen Rechts — Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung — Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust „Kenntnis nimmt“ — Nichtigkeitsklage — Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann — Unzulässigkeit)

ABl. C 217 vom 3.9.2005, p. 7–7 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Juli 2005

in der Rechtssache C-208/03 P: Jean-Marie Le Pen gegen Europäisches Parlament (1)

(Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust „Kenntnis nimmt“ - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit)

(2005/C 217/13)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-208/03 P betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 10. Mai 2003, Jean-Marie Le Pen, wohnhaft in Saint-Cloud (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat, andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Krück und C. Karamarcos), Beklagter im ersten Rechtszug, Französische Republik (Bevollmächtigte: R. Abraham, G. de Bergues und L. Bernheim), Streithelferin im ersten Rechtszug, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und G. Arestis — Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 7. Juli 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Le Pen trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.


Top