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Document C2005/217/110

Rechtssache T-262/05: Klage der Procter & Gamble Company gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 18. Juli 2005

ABl. C 217 vom 3.9.2005, p. 53–54 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

3.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/53


Klage der Procter & Gamble Company gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 18. Juli 2005

(Rechtssache T-262/05)

(2005/C 217/110)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Procter & Gamble Company, Cincinnati, Ohio (USA), hat am 18. Juli 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt G. Kuipers, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2005 (Sache R 1184/2004-1) aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marke nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 entspricht;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke, bestehend aus einer rechteckigen weißen Tablette mit einer grünen sechsblättrigen Blütenverzierung für Waren der Klasse 3 (Wasch- und Bleichmittel und andere Substanzen zur Verwendung beim Waschen; Mittel zum Waschen, Reinigen und Pflegen von Geschirr; Seifen) — Anmeldung Nr. 1 683 168.

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.


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