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Document C2005/205/46

    Rechtssache T-217/05: Klage der Marker Völkl International GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 3. Juni 2005

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 25–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/25


    Klage der Marker Völkl International GmbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 3. Juni 2005

    (Rechtssache T-217/05)

    (2005/C 205/46)

    Sprache, in der die Klage verfasst wurde: Deutsch

    Die Marker Völkl International GmbH, Baar (Schweiz), hat am 3. Juni 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

    Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt J. Bauer.

    Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Icon Health & Fitness Italia S.P.A., Perugia (Italien).

    1.

    die Entscheidung der 1. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 1.4.2005, R 708/2004-1, aufzuheben;

    2.

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens auszulegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

    Klägerin

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Die Wortmarke „MOTION“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 2 099 687).

    Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    Icon Health & Fitness Italia S.P.A.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    Wortmarke „FIT MOTION“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Gemeinschaftsmarke Nr.  1 775 196).

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Zurückweisung der Anmeldung Nr. 2 099 87).

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde

    Klagegründe:

    Die Entscheidung der Beschwerdekammer verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, weil zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die Widerspruchsmarke keine bzw. eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft habe und die Zeichenähnlichkeit der Vergleichsmarken gering sei.


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