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Document C2005/205/02

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-165/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart [Deutschland]): Mathias Längst, weitere Beteiligte: SABU Schuh & Marketing GmbH u. a. (Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Notarkosten — Beamteter Notar — An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren)

    ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 2–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    20.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 205/2


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Fünfte Kammer)

    vom 30. Juni 2005

    in der Rechtssache C-165/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart [Deutschland]): Mathias Längst, weitere Beteiligte: SABU Schuh & Marketing GmbH u. a. (1)

    (Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Notarkosten - Beamteter Notar - An den Staat abgeführter pauschalierter Anteil der Gebühren)

    (2005/C 205/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-165/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2003, in dem Verfahren Mathias Längst, weitere Beteiligte: SABU Schuh & Marketing GmbH, Präsident des Landgerichts Stuttgart, Bezirksrevisor des Landgerichts Stuttgart, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und J. Makarczyk — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 30. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 ist dahin auszulegen, dass die Gebühren, die ein beamteter Notar für die notarielle Beurkundung eines unter diese Richtlinie in der geänderten Fassung fallenden Rechtsgeschäfts erhebt, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften einerseits nicht ausschließlich beamtete Notare als Notare tätig werden können und diese selbst Gläubiger der betreffenden Gebühren sind und andererseits die beamteten Notare verpflichtet sind, einen Teil dieser Gebühren an den Staat abzuführen, der diese Einnahmen zur Finanzierung seiner Aufgaben verwendet.


    (1)  ABl. C 213 vom 6.9.2003.


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