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Document C2005/193/18

Rechtssache C-217/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Supremo vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio gegen Compañia Española de Petróleos, S. A.

ABl. C 193 vom 6.8.2005, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunal Supremo vom 3. März 2005 in dem Rechtsstreit Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio gegen Compañia Española de Petróleos, S. A.

(Rechtssache C-217/05)

(2005/C 193/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Das Tribunal Supremo (Spanien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 3. März 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Mai 2005, in dem Rechtsstreit Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio gegen Compañia Española de Petróleos, S. A. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Sind die Artikel 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages (jetzt Artikel 81 EG) auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (1) dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich auch Alleinvertriebsverträge für Kraft- und Treibstoffe fallen, die als Kommissions- oder Vertreterverträge bezeichnet werden und die nachfolgenden Merkmale aufweisen?

A.

Der Tankstellenbetreiber verpflichtet sich, ausschließlich Kraft- und Treibstoffe des Lieferanten zu den Endverkaufspreisen und den Verkaufs- und Betriebsbedingungen und -verfahren zu verkaufen, die von diesem festgesetzt worden sind.

B.

Der Tankstellenbesitzer trägt die Gefahr für die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie vom Lieferanten in die Lagerungstanks der Tankstelle eingebracht werden.

C.

Mit Übernahme der Waren ist der Betreiber verpflichtet, diese unter Bedingungen aufzubewahren, die erforderlich sind, um ihren Verlust oder eine Verschlechterung auszuschließen und ist gegebenenfalls sowohl gegenüber dem Lieferanten als auch gegenüber Dritten für jeden Verlust, jede Verschmutzung oder jede Vermischung der Waren und für die Schäden, die daraus entstehen können, verantwortlich.

D.

Der Tankstellenbetreiber muss dem Lieferanten den Betrag, der für die Kraft und Treibstoffe zu entrichten ist, binnen neun (9) Tagen nach ihrer Anlieferung in der Tankstelle bezahlen.


(1)  ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5.


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