EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/182/75

Rechtssache T-188/05: Klage des Joël De Bry gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Mai 2005

ABl. C 182 vom 23.7.2005, p. 40–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/40


Klage des Joël De Bry gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Mai 2005

(Rechtssache T-188/05)

(2005/C 182/75)

Verfahrenssprache: Französisch

Joël De Bry, wohnhaft in Woluwé-St-Lambert (Belgien), hat am 2. Mai 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidung der Kommission über die Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für 2003 aufzuheben;

2.

die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von einem symbolischen Euro, der im Laufe des Verfahrens erhöht werden kann, sowie in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger zunächst einen objektiven Interessenkonflikt bei seinem Bewerter, der in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft sei wie er, geltend.

Darüber hinaus trägt er vor, bei der Beurteilung seiner Verdienste seien Beurteilungsfehler begangen worden, und rügt die mangelnde Kohärenz zwischen den Bemerkungen und den ihm erteilten Noten.

Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts und die mit der Einführung eines neuen, auf die berufliche Entwicklung ausgerichteten Systems verfolgten Ziele und Zwecke sowie auf eine Verletzung der Begründungspflicht, der Verteidigungsrechte und des Artikels 26 des Statuts.


Top