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Document C2005/182/71

Rechtssache T-171/05: Klage des Bart Nijs gegen den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Mai 2005

ABl. C 182 vom 23.7.2005, p. 38–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/38


Klage des Bart Nijs gegen den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 2. Mai 2005

(Rechtssache T-171/05)

(2005/C 182/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Bart Nijs, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), hat am 2. Mai 2005 eine Klage gegen den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Frank Rollinger, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

1.

die Entscheidung des Kollegiums des Rechnungshofes zur Beurteilung der Verdienste, mit der ihm seine Verdienstpunkte für den Zeitraum 2003 zugeteilt wurden, aufzuheben;

2.

die Entscheidung der zuständigen Anstellungsbehörde, ihn im Jahr 2004 nicht in die Besoldungsgruppe von Überprüfern zu befördern, aufzuheben;

3.

den ihn betreffenden Beurteilungsbericht für den Zeitraum 2003 aufzuheben;

4.

die Entscheidung Nr. 6/2004 des Berufungsausschusses des Rechnungshofes vom 26. Oktober 2004, den ihn betreffenden Beurteilungsbericht für den Zeitraum 2003 aufrechtzuerhalten, aufzuheben;

5.

jede hiermit verbundene und/oder daraus folgende Entscheidung aufzuheben;

6.

den ihm zugefügten Schaden zu ersetzen und dem Rechnungshof die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, der auch eine Klage in der Rechtssache T-377/04 (1) eingereicht hat, wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entscheidungen des Beklagten, mit denen dieser ihm seine Verdienstpunkte für den Zeitraum 2003 zugeteilt, seinen Beurteilungsbericht für denselben Zeitraum erstellt und entschieden hat, ihn im Jahr 2004 nicht in die Besoldungsgruppe eines Überprüfers in der niederländischen Übersetzungsabteilung zu befördern.

Seine Forderungen stützt er auf folgende Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 11a des Statuts und gegen die Grundsätze der Fürsorgepflicht, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung;

Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens, weil dieses Beamten übertragen worden sei, deren Integrität durch das vorprozessuale Verfahren in Frage gestellt worden sei;

Nichteinhaltung der Fristen im Beurteilungsverfahren;

fehlende Abwägung der Verdienste in Bezug auf die niederländische Übersetzungsabteilung;

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dadurch, dass die für das Beförderungsverfahren für 2004 vorgesehenen Regeln nicht mitgeteilt worden seien;

Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs.


(1)  Rechtssache T-377/04, Nijs/Rechnungshof, ABl. C 284 vom 20.11.2004, S. 26.


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