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Document C2005/182/09

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C-136/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]): Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (Freizügigkeit — Öffentliche Ordnung — Richtlinie 64/221/EWG — Artikel 8 und 9 — Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen — Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft — Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung — Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben — Assoziierungsabkommen EWG–Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates)

    ABl. C 182 vom 23.7.2005, p. 5–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    23.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/5


    URTEIL DES GERICHTSHOFES

    (Dritte Kammer)

    vom 2. Juni 2005

    in der Rechtssache C-136/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs [Österreich]): Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (1)

    (Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG - Artikel 8 und 9 - Aufenthaltsverbot und Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet aufgrund von strafrechtlichen Verstößen - Gerichtlicher Rechtsbehelf, der nur die Gesetzmäßigkeit der Maßnahme zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen betrifft - Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung - Recht des Betroffenen, Zweckmäßigkeitserwägungen vor einer Stelle geltend zu machen, die dazu berufen ist, eine Stellungnahme abzugeben - Assoziierungsabkommen EWG–Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates)

    (2005/C 182/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    In der Rechtssache C-136/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 18. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2003, in den Verfahren Georg Dörr gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und Ibrahim Ünal gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský und U. Lõhmus — Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 2. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    1.

    Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden kann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerichtet worden ist.

    2.

    Die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221 gelten für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Artikel 6 oder Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zukommt.


    (1)  ABl. C 135 vom 7.6.2003.


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