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Document C2005/174/09
IS-Reykjavik: operation of scheduled air services — Invitation to tender published by Iceland pursuant to Article 4(1)(d) of the Act referred to in point 64a in Annex XIII of the EEA agreement (Council Regulation (EEC) No 2408/92 of 23 July 1992 on access for Community air carriers to intra-Community air routes) for operation of scheduled air services on the 6 following routes: 1. Gjögur-Reykjavík v.v. — 2. Bíldudalur-Reykjavík v.v. — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík v.v. — 4. Grímsey-Akureyri v.v. — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri v.v. — 6. Höfn-Reykjavík v.v. Text with EEA relevance
IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten — Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den folgenden sechs Strecken: 1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) — 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) — 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) — 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen) Text von Bedeutung für den EWR
IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten — Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den folgenden sechs Strecken: 1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) — 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) — 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) — 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. C 174 vom 14.7.2005, p. 26–28
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
14.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 174/26 |
IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten
Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den folgenden sechs Strecken:
1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) — 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) — 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) — 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen)
(2005/C 174/09)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML) hat Island beschlossen, ab dem 1. Januar 2006 die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 und in der EWR-Beilage Nr. 35 vom 14. Juli 2005 veröffentlichten neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für regionale Linienflugdienste auf den folgenden Strecken einzuführen:
Wenn spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen am 1. Januar 2006 kein Luftfahrtunternehmen dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es auf den besagten Strecken einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs oder ausschließlicher Rechte aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Island aufgrund des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken für die Dauer von drei Jahren ab 1. Januar 2006 im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten.
2. Gegenstand der Ausschreibung: Mit der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 ein Linienflugdienst auf den Strecken:
in Übereinstimmung mit den für diese Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 veröffentlicht wurden, angeboten wird.
3. Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind (http://europa.eu.int/eur-lex/en/lif/dat/en_392R2407.html).
4. Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.
Das State Trading Centre behält sich im Namen des Straßenverkehrsamts das Recht zur Ablehnung sämtlicher Angebote vor. Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen oder nicht den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen, werden abgelehnt.
Das State Trading Centre behält sich im Namen des Straßenverkehrsamts das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wurde. Solche Nachverhandlungen sind nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu führen. Die Angebote sind in isländischer oder englischer Sprache abzufassen.
Die Angebote können sich auf alle Strecken oder nur auf die Strecken Nr. 1 und 2 oder nur auf die Strecke Nr. 3 oder nur auf die Strecken Nr. 4 und 5 oder nur auf die Strecke Nr. 6 beziehen.
Der Bieter ist bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.
Das Angebot gilt jedoch höchstens für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Öffnung.
5. Zuschlag: Den Zuschlag erhält das Angebot, für das der Ausgleich in der Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 am niedrigsten ist.
6. Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen und der besonderen Vorschriften für die Einreichung von Angeboten (isländisches Gesetz Nr. 65/1993 über Ausschreibungen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates), können zum Preis von 3 500 ISK bei folgender Stelle angefordert werden:
Ríkiskaup (The State Trading Centre), Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik, Island. Tel.: (354) 530 14 00. Fax: (354) 530 14 14. E-mail:utbod@rikiskaup.is.
7. Finanzieller Ausgleich: Die Bieter geben den finanziellen Ausgleich in isländischen Kronen (ISK) an, den sie für einen Hin- und Rückflug der Strecken Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des fraglichen Dienstes ab dem geplanten Tag der Aufnahme des Dienstes, d. h. dem 1. Januar 2006, für die Dauer von 3 Jahren verlangen. Sie legen diesen Ausgleich auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus fest. Außerdem ist für jeden Zwölfmonatszeitraum der Betriebsmittelbedarf anzugeben. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten einen entsprechenden Vordruck.
Preisanpassung:
Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus festgelegt.
Der Ausgleich für einen Hin- und Rückflug bei Ausschreibungsbeginn wird am 1. Januar 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 festgelegt. Der Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird am Anfang des Bezugszeitraums angepasst. Die Anpassung erfolgt nach der nachstehenden Formel:
Eine Änderung des Treibstoffpreises für JET A-1 um 1 % führt zu einer Anpassung des Ausgleichs um 0,2 %.
Eine Änderung des Verbraucherpreisindex um 1 % führt zu einer Änderung des Ausgleichs um 0,8 %.
Der Betreiber kann aufgrund von Änderungen bei der vorstehenden Formel die Flugscheinpreise und Frachtsätze ändern; allerdings darf dies nicht häufiger als alle sechs Monate der Fall sein.
Der Betreiber behält alle Einnahmen und trägt alle Kosten des Flugdienstes. Bei wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Standardvertrag zugrunde liegenden Annahmen sind jedoch Neuverhandlungen möglich.
8. Flugpreise und Frachtsätze: Die Angebote müssen die Flugpreise und Frachtsätze und die entsprechenden Bedingungen enthalten. Die Tarife müssen den im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 vom 14. Juli 2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen.
9. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Der Vertrag gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.
Sechs Wochen nach Vertragsablauf wird die Vertragserfüllung im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft.
Der Vertrag kann nur insoweit geändert werden, als die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unberührt bleiben. Jede Vertragsänderung wird in einem Vertragszusatz festgehalten.
Das Luftfahrtunternehmen kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendigen.
10. Vertragsbruch/Vertragskündigung: Bei einem schweren Vertragsbruch durch eine Partei kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der anderen Vertragspartei gekündigt werden.
Das Luftfahrtunternehmen kommt allen vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 und in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wurden, nach. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann das isländische Straßenverkehrsamt die Zahlungen aussetzen.
Das Straßenverkehrsamt kann bei schwerem Vertragsbruch, bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Luftfahrtunternehmens den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Das Straßenverkehrsamt kann den Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Betriebsgenehmigung des Betreibers widerrufen oder nicht erneuert wird.
Abgesehen von jeder Schadenersatzklage führt eine Unterbrechung der vertraglichen Dienstleistungen, die dem Betreiber unmittelbar angelastet werden kann, zu einer Herabsetzung des Finanzausgleichs je nach Zahl der annullierten Flüge, wenn diese mehr als 4 % der geplanten Gesamtzahl der Flüge ausmachen.
11. Code des Luftfahrtunternehmens: Die Flüge können nur unter den Codes des betreffenden Luftfahrtunternehmens durchgeführt werden und dürfen nicht Teil einer Vereinbarung über die gemeinsame Codenutzung sein.
12. Einreichung der Angebote: Die Angebote sind bis spätestens 16.8.2005 (11.00 Uhr) per Einschreiben mit Rückschein einzureichen, wobei der Poststempel als Nachweis der Angebotsabgabe gilt, oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung beim isländischen State Trading Centre abzugeben; sie werden dort am 16.8.2005 (11.00 Uhr) in Anwesenheit der Bieter geöffnet, die bei der Öffnung anwesend sein wollen. Nach dem 16.8.2005 (11.00 Uhr) eingereichte Angebote werden nicht geöffnet.
Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten: Ríkiskaup (The State Trading Centre), Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik, Island. Tel.: (354) 530 14 00. Fax: (354) 530 14 14.
Auf dem Umschlag, der das Angebot enthält, muss Folgendes stehen :
Ríkiskaup (The State Trading Centre), Ausschreibung Nr. 13783, Áætlunarflug 2006-2008.
(Name des Bieters).
13. Gültigkeit der Ausschreibung: Die Ausschreibung gilt unter der Bedingung, dass bis spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten des Vertrages kein EWR-Luftfahrtunternehmen [Ein „EWR-Luftfahrtunternehmen“ ist ein gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung eines EFTA-Staates, der das EWR-Abkommen unterzeichnet hat, in Übereinstimmung mit der in Punkt 66b im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen)] dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es ohne finanzielle Unterstützung oder ausschließliche Rechte einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den genannten Strecken aufnehmen wird.