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Document C2005/171/46
Case T- 164/05: Action brought on on 13 April 2005 by Johan de Geest against Council of the European Union
Rechtssache T-164/05: Klage des Johan de Geest gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 13. April 2005
Rechtssache T-164/05: Klage des Johan de Geest gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 13. April 2005
ABl. C 171 vom 9.7.2005, p. 28–28
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/28 |
Klage des Johan de Geest gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 13. April 2005
(Rechtssache T-164/05)
(2005/C 171/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Johan de Geest, wohnhaft in Rhode-St-Genèse (Belgien), hat am 13. April 2005 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Xavier Martin, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung über seine Ernennung zum Beamten der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit darin nach Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts die Besoldungsgruppe A*6 als seine Besoldungsgruppe bei der Einstellung festgelegt wird; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger nahm an dem internen Auswahlverfahren CONSEIL/A/273 für die Besetzung der Stelle eines Arztes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 teil. Als erfolgreicher Teilnehmer am Auswahlverfahren wurde er in die Besoldungsgruppe A*6 ernannt. Der Kläger ficht diese Entscheidung mit der Begründung an, er hätte in die Besoldungsgruppe A*8, A*9 oder A*10 ernannt werden müssen, die nach dem neuen System den in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannten alten Besoldungsgruppen entsprächen.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass der Rat seine Besoldungsgruppe bei der Einstellung unter Verstoß gegen die Stellenausschreibung festgelegt und damit gegen die Artikel 29 und 31 des Statuts sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe. In diesem Zusammenhang macht er weiterhin geltend, dass Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts, den der Rat angewendet habe, als er seine Besoldungsgruppe bei der Einstellung festgelegt habe, rechtswidrig den Rechtsrahmen des Einstellungsverfahrens ändere.