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Document C2005/171/11
Case C-167/05: Action brought on 14 April 2005 by the Commission of the European Communities against the Kingdom of Sweden
Rechtssache C-167/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 14. April 2005
Rechtssache C-167/05: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 14. April 2005
ABl. C 171 vom 9.7.2005, p. 6–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/6 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 14. April 2005
(Rechtssache C-167/05)
(2005/C 171/11)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. April 2005 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Ström van Lier und K. Gross, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission beantragt,
1. |
festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 90 Absatz 2 EG verstoßen hat, dass es innerstaatliche Steuern erhebt, die so ausgestaltet sind, dass sie Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber Wein schützen, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird; |
2. |
dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Alkoholhaltige Getränke werden an Endverbraucher in Schweden über ein staatseigenes Einzelhandelsmonopol, die Systembolag AB, verkauft. Starkbier, d. h. Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent Alkohol, und Wein werden durch die Systembolag AB verkauft. Leichtere Weine in der mittleren Preisklasse gelten als gegen Starkbier austauschbar.
Bier werde mit einer Alkoholsteuer belastet, die im Durchschnitt und prozentual erheblich niedriger sei als die Steuer, mit der vergleichsweise Wein belastet werde. Es sei kein Grund angegeben worden, der diesen steuerlichen Unterschied rechtfertigte. Der Unterschied bei der Besteuerung wirke sich auf den Preis der jeweiligen Erzeugnisse aus. Der Preisunterschied werde dadurch verstärkt, dass die Erzeugnisse mit 25 % Mehrwertsteuer belegt würden.
Die Auswirkung der Steuer auf den Preis der jeweiligen Erzeugnisse sei geeignet, den Wettbewerb zwischen den Waren zu verfälschen, und die innerstaatlichen Steuern seien so ausgestaltet, dass sie inländische Verbrauchsmuster verfestigten, den möglichen Weinverbrauch herabsetzten und dadurch geeignet seien, Bier zum Nachteil des Weins mittelbar zu schützen.