Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/164/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem
„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ und zu dem
„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS“

ABl. C 164 vom 5.7.2005, p. 48–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

5.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/48


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem

„Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ und zu dem

„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS“

(2005/C 164/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds“ (KOM(2004) 493 endg. — 2004/0165 (COD));

gestützt auf den „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — PROGRESS“ (KOM(2004) 488 endg. — 2004/0158 (COD));

aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 15. Juli 2004, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 148 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu diesem Thema zu ersuchen;

aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 5. April 2004, die Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik mit der Ausarbeitung einer diesbezüglichen Stellungnahme zu beauftragen;

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2004) 107 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (CdR 120/2004 fin);

gestützt auf das Weißbuch „Europäisches Regieren“ (KOM(2001) 428 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (CdR 103/2001 fin);

gestützt auf den „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ (KOM(1998) 131 endg.);

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ (CdR 155/98) (1);

gestützt auf seine Stellungnahme zu den „Neuen europäischen Entscheidungsstrukturen: Europa — ein Rahmen für das Engagement der Bürger“ (CdR 182/2000 fin);

gestützt auf die „Mitteilung der Kommission: Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“ (KOM(2003) 811 endg.);

gestützt auf den von der Fachkommission für Wirtschafts- und Sozialpolitik am 8. Dezember 2004 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 240/2004 rev. 2) (Berichterstatterin: Frau Fernández Felgueroso, Oberbürgermeisterin von Gijón (ES/SPE));

verabschiedete auf seiner 58. Plenartagung am 23./24. Februar 2005 (Sitzung vom 23. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

1.   Bemerkungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.1

unterstreicht, dass diese Verordnung Teil eines Pakets von Verordnungen zu den Strukturfonds ist, das die Europäische Kommission zusammen mit anderen Legislativvorschlägen am 14. Juli 2004 vorgelegt hat. In der Verordnung werden die allgemeinen Bestimmungen zur Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“ oder „ESF“ genannt) insgesamt festgelegt sowie die Aktivitäten definiert, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ über den Fonds finanziert werden können. Zudem sind Querschnittsbestimmungen zu den im Rahmen des Fonds eingeleiteten Aktionen vorgesehen;

1.2

hebt hervor, dass der Fonds bisher eine wichtige finanzielle Rolle für die Beschäftigungspolitik gespielt und einen nachhaltigen Prozess der Arbeitsplatzschaffung angestoßen hat. Außerdem hat er für sehr bemerkenswerte aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gesorgt. Die Verknüpfung des ESF mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie hat im laufenden Programmplanungszeitraum einige sehr fruchtbare Ergebnisse gezeitigt. Der Ausschuss vertraut darauf, dass seine Verknüpfung mit der Lissabon-Strategie ebenfalls positiv sein wird;

1.3

betont, dass die Hauptaufgabe des Europäischen Sozialfonds in der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch die Unterstützung der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten besteht, um folgende Ziele zu erreichen: Vollbeschäftigung, Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und der Arbeitsproduktivität sowie Förderung der sozialen Eingliederung und Verringerung des regionalen Beschäftigungsgefälles nach Maßgabe der Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Letztere wurde im Jahr 2003 überarbeitet, um sie der Lissabon-Strategie anzupassen und noch stärker auf die Politik für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt abzustimmen;

1.4

stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag in seiner derzeitigen Form nicht immer genau und konkret genug ist. An manchen Stellen sollte der Zusammenhang zu anderen Rechtsinstrumenten, die nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sind, hergestellt werden, um den tatsächlichen Geltungsbereich der Verordnung zu ermitteln. Dies betrifft beispielsweise die Finanzierung der in der Verordnung angeführten oder im Zusammenhang mit den geplanten Partnerschaften durchzuführenden Aktionen. Der Wirkungsbereich der Verordnung wäre somit größer;

1.5

gibt ausdrücklich seiner Besorgnis im Hinblick auf die Rolle Ausdruck, die den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden bei der Überwachung der Ziele des Fonds zugewiesen wurde, ohne dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung dieser Partnerschaften in irgendeiner Form einbezogen würden; erinnert an die Notwendigkeit, die Regionen und Gemeinden bei der Festlegung, Programmierung und Umsetzung der Maßnahmen des Fonds gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung des institutionellen Systems des jeweiligen Mitgliedstaats stärker und besser einzubinden;

1.6

nimmt die Feststellungen zur Kenntnis, die im Dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zum Problem der Überalterung der europäischen Bevölkerung und zu den Auswirkungen dieser Situation auf die Arbeitswelt getroffen werden. Laut dem genannten Dokument und den jüngsten Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass die Zahl der 15- bis 64-jährigen im Jahr 2025 in der EU um 10 % zurückgegangen sein wird. Folglich wird die Zahl der über 65-Jährigen steigen. Kurz, die Überalterung der Bevölkerung wird zur allmählichen Abnahme der Erwerbsbevölkerung in der EU führen. Diese Prognosen zeigen deutlich die Notwendigkeit, für ein fortgesetztes Wirtschaftswachstum in der EU zu sorgen, die Beschäftigungsquoten zu erhöhen und gleichzeitig die Zahl der Frühverrentungen zu senken. Diesbezüglich wird auf die auf der 56. Plenartagung am 29. September 2004 verabschiedete Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu der Mitteilung der Kommission über die „Anhebung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitskräfte und des Erwerbsaustrittsalters“ verwiesen;

1.7

ist der Auffassung, dass die künftige Verordnung über den ESF eine sowohl auf Frauen als auch auf Männer ausgerichtete Politik zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit während des gesamten Erwerbslebens und zur Neuqualifizierung der Arbeitnehmer über 40 Jahre mit der Förderung der Eingliederung Jugendlicher in den Arbeitsmarkt vereinbaren muss, was aus dem Verordnungsvorschlag nicht hervorgeht. Bei der Förderung des aktiven Alterns und des allmählichen Eintritts in den Ruhestand sind Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden;

1.8

hält es für sinnvoll, in der Verordnung die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu berücksichtigen, mit denen städtische Randgebiete heute im Vergleich zu anderen weiter entwickelten Gebieten des europäischen Kontinents konfrontiert sind. Diese Probleme könnten den Zugang der Bürger zu den Arbeitsverwaltungen weiterhin erschweren; ist der Ansicht, dass der Vielfalt der sozialen Probleme und den unterschiedlichen Bedürfnissen in den europäischen Städten Rechnung getragen werden muss;

1.9

begrüßt die Veröffentlichung des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität PROGRESS, zumal der Verordnungsvorschlag keinerlei Verweis mehr auf die Gemeinschaftsinitiative enthält; empfiehlt, die Aufnahme eines Verweises auf dieses Programm in den Verordnungsvorschlag über den Europäischen Sozialfonds zu erwägen;

1.10

nimmt erfreut die in dem Vorschlag für einen Beschluss über das Programm PROGRESS enthaltene Bestimmung zu Kohärenz und Komplementarität zur Kenntnis. Es ist erforderlich, dass alle über die Strukturfonds und insbesondere über den Europäischen Sozialfonds finanzierten Aktionen den Grundsätzen Kohärenz, Komplementarität und Konzentration genügen;

1.11

weist darauf hin, dass die Kommission im Juli 2001 das Weißbuch „Europäisches Regieren“ angenommen hat, mit dem der Prozess zur Ausarbeitung politischer Maßnahmen der Europäischen Union eingeleitet werden sollte; weist zudem darauf hin, dass in die Gestaltung und Umsetzung dieses Prozesses eine größere Anzahl von Personen und Organisationen eingebunden werden sollte, um die Transparenz zu erhöhen und allen Beteiligten mehr Verantwortung zu übertragen. Die verstärkte Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die politischen Maßnahmen der Europäischen Union zeigt auch, dass diese Akteure in einigen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung politischer Maßnahmen spielen, die von ihrer wachsenden Verantwortung und einer stärkeren Einbindung der Bürger und der basisdemokratischen Organisationen in die Prozesse der lokalen Demokratie zeugt; ist der Ansicht, dass dies bei der Festlegung der Rechtsvorschriften zu den Strukturfonds und insbesondere zum Europäischen Sozialfonds berücksichtigt werden sollte;

1.12

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags ausdrücklich auf die Innovation verwiesen wird, da dies genau der Philosophie der Lissabon-Strategie entspricht, die auf die Schaffung eines Europäischen Raums der Forschung und Innovation abzielt;

1.13

sieht die Verbindung zwischen dem Verordnungsvorschlag, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Lissabon-Strategie, die die Wirksamkeit der Rechts- und Finanzinstrumente der Europäischen Union steigern wird, als positiv an; äußert Bedenken angesichts der Ungenauigkeit einiger Artikel des Verordnungsvorschlags bezüglich der inhaltlichen und finanziellen Fragen, auf die in dieser Stellungnahme hingewiesen wird; ist schließlich der Auffassung, dass konkretere Bestimmungen für die künftige Verordnung von Vorteil wären.

2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

2.1

wünscht, dass bei der Festlegung der Aufgaben des ESF in Artikel 2 Absatz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die Unterstützung der politischen Maßnahmen hinzugefügt wird, die die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern ergreifen, um der Bedeutung Rechnung zu tragen, die diesem Grundsatz in Artikel 2 des EU-Vertrags und in den Artikeln I-2 und I-3 des Vertrags über eine Verfassung für Europa beigemessen wird, desgleichen zur Umsetzung der „Nichtdiskriminierung“, wie sie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert ist, da der Verordnungsvorschlag keinen solchen Verweis enthält; erinnert daran, dass das künftige Programm PROGRESS ein Aktionsfeld umfasst, das ausdrücklich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gewidmet ist, weshalb er dessen Aufnahme in die Verordnung anregt;

2.2

empfiehlt, neben dem Verweis auf die Europäische Beschäftigungsstrategie auch einen Verweis auf die Lissabon-Strategie in den verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags aufzunehmen, da sich die Europäische Union mit dieser das strategische Ziel gesetzt hat, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen; ist der Ansicht, dass die durch den Fonds unterstützten Aktionen zur Erreichung dieses Ziels beitragen müssen;

2.3

vertritt die Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Ausarbeitung und Durchführung der jährlich festgelegten beschäftigungspolitischen Leitlinien mitwirken müssen. Da anhand dieser Leitlinien die Prioritäten und damit ein geeigneter Rahmen für die Nutzung des Fonds festgelegt werden, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultiert und uneingeschränkt in die Festlegung dieser Prioritäten einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um eine Bestrebung, die der Ausschuss bereits in seiner — auf der 26. Plenartagung am 18./19. November 1998 verabschiedeten — Stellungnahme zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend den Europäischen Sozialfonds“ genannt hat und von der er im neuen Programmplanungszeitraum 2007-2013 nicht absehen kann;

2.4

empfiehlt, die für die Bereiche Ausbildung und Bildung vorgesehenen Aktivitäten, die hauptsächlich Teil des Ziels „Konvergenz“ sind, genauer zu definieren und auf das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ auszudehnen; zudem empfiehlt er, das lebensbegleitende Lernen als eine der konkreten Aktivitäten im Bereich Ausbildung aufzunehmen;

2.5

empfiehlt, in Artikel 3 neben der Nennung der in dem Vorschlag bereits aufgeführten Gruppen — niedrig qualifizierte ältere Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Inaktive, Migranten und benachteiligte Personen — ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass alle in diesem Artikel aufgeführten Aktionen auf die Schaffung gleicher Möglichkeiten für Frauen und Männer sowie für Jugendliche ausgerichtet sein müssen, da die Jugendarbeitslosenquote in der Eurozone fast doppelt so hoch ist wie die Arbeitslosenquote insgesamt, und die über 40-jährigen Arbeitslosen (Männer wie Frauen) aufgrund ihrer spezifischen Merkmale Gefahr laufen, aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden; vermerkt positiv den präventiven Ansatz für den Zugang zu Beschäftigung und die Vermeidung von Arbeitslosigkeit;

2.6

möchte von den in Artikel 3 für eine Unterstützung vorgesehenen Schwerpunkten die Maßnahmen unterstreichen, die auf Fortbildung, lebenslanges Lernen und die Ausbildung im Bereich der neuen Technologien „Information und Kommunikation“ ausgerichtet sind; begrüßt, dass die Ausweitung und Förderung von Investitionen in das Humankapital aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Arbeit als ein Schwerpunkt angesehen wird. Jeder dieser Schwerpunkte knüpft in sinnvoller Weise an die Lissabon-Strategie an; hebt auch die Maßnahmen hervor, die auf die Modernisierung der Arbeitsverwaltungen und auf die Sprachkurse abzielen sowie den Verweis auf die Sozialwirtschaft; empfiehlt, in den Artikel die Verpflichtung der Arbeitsverwaltungen aufzunehmen, sich mit den lokalen Gebietskörperschaften abzustimmen; schlägt darüber hinaus vor, spezifische Aktionen zu beschließen, um die Besetzung von Führungspositionen mit Frauen zu fördern;

2.7

empfiehlt, die für den Schwerpunkt Soziale Eingliederung (Schwerpunkt c)) im Zusammenhang mit der Erweiterung der Zuschussfähigkeit in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung über den ESF vorgesehene Erhöhung der Begrenzung auf 10 % in gleicher Weise auf den Schwerpunkt Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung (Schwerpunkt b)) anzuwenden.

2.8

regt generell an, die Terminologie und den Wortlaut von Artikel 3 des Verordnungsvorschlags zu verbessern, da bei der sprachlichen Auslegung Schwierigkeiten auftreten könnten, zumal jetzt, nach dem Beitritt der zehn neuen Staaten und der daraus folgenden Aufnahme neuer Sprachen in den gemeinschaftlichen Besitzstand. Diese Überlegung lässt sich auf den gesamten verfügenden Teil des Verordnungsvorschlags übertragen;

2.9

stellt fest, dass der Schwerpunkt in dem Verordnungsvorschlag auf der Rolle der Mitgliedstaaten und der Verwaltungsbehörden sowie der Akteure liegt, die die Kohärenz der über den Fonds unterstützten Aktionen mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie sicherstellen müssen; hält es deshalb für erforderlich, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die ebenfalls zur Kohärenz der über den Fonds finanzierten Aktionen beitragen müssen, genauer zu erläutern, umso mehr als diese Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden; ist der Ansicht, dass den Folgen, die sich aus dem in Artikel 4 des Verordnungsvorschlags anerkannten Erfordernis der Kohärenz und Konzentration für den sozialen Zusammenhalt ergeben, Rechnung zu tragen ist;

2.10

vermerkt positiv die Aufzählung der Gebiete, auf die die Aktionen des Fonds konzentriert werden müssen, und verweist auf die größten Probleme der Regionen und Gemeinden, einschließlich heruntergekommener Stadtgebiete und im Niedergang befindlicher oder von der Fischerei abhängiger ländlicher Gebiete; schlägt vor, in Artikel 4 auch ausdrücklich die „krisengeschüttelten Industriegebiete“ zu nennen, da über den Fonds finanzierte Aktionen hier in einer für die Bevölkerung und insbesondere für die Frauen äußerst schwierigen Zeit zu einem besseren sozialen Zusammenhalt beitragen können;

2.11

begrüßt den Verweis auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hinsichtlich der Aspekte, die das Verwaltungshandeln und die Partnerschaft betreffen; ist jedoch der Meinung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe der institutionellen Besonderheiten des jeweiligen Mitgliedstaats bei der Planung der über den Fonds finanzierten Aktionen berücksichtigt werden sollten. Denn wie der Ausschuss in seiner auf der 36. Plenartagung am 14. Dezember 2000 verabschiedeten Stellungnahme zu den „Neuen europäischen Entscheidungsstrukturen: Europa — ein Rahmen für das Engagement der Bürger“ festgestellt hat, lassen sich bestimmte Fragen, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Eingliederung in die Gesellschaft, von einer einzigen Ebene nicht erfolgreich bewältigen, sondern erfordern die Mitwirkung aller, wobei die Grundsätze der Nähe und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass ein Teil der im Rahmen des Fonds durchgeführten Aktionen sinnvollerweise von regionalen und lokalen Akteuren verwaltet werden sollte. Dies würde zur Erreichung der in dem Artikel genannten Ziele beitragen;

2.12

begrüßt den Verweis auf die Notwendigkeit, die verschiedenen sozialen Akteure und die regierungsunabhängigen Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene in die Programmplanung, Durchführung und Überwachung der über den Fonds finanzierten Aktionen einzubeziehen und zu konsultieren; bemerkt jedoch, dass der Verordnungsvorschlag nicht konkret genug ist, weshalb er darauf drängt, den entsprechenden Absatz von Artikel 5 nachzubessern; empfiehlt, sowohl die Art der in diesem Bereich zu berücksichtigenden Verbände — beispielsweise Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände — als auch die geeignete Ebene und den geeigneten Umfang dieser Konsultation zu konkretisieren; ist besorgt, dass sich dieser zu wenig konkrete Artikel in der Praxis als nicht anwendbar erweisen könnte; möchte auf die von der Kommission am 19. Dezember 2003 veröffentlichte Mitteilung „Dialog mit den Verbänden der Gebietskörperschaften über die Politikgestaltung der Europäischen Union“ hinweisen, deren Hauptziel darin bestand, auch den territorialen Akteuren über ihre Verbände die Möglichkeit zu eröffnen, sich zu äußern und zur Umsetzung der europäischen Politik beizutragen;

2.13

vermerkt positiv die Einbeziehung von Querschnittsaspekten in den verfügenden Teil des Verordnungsvorschlag, die insbesondere die Gleichstellung der Geschlechter betreffen. Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden müssen gewährleisten, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung der Geschlechter bei der Programmplanung, Durchführung, Überwachung und Bewertung gefördert wird; ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften hier ihre während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 erworbenen praktischen Erfahrungen einbringen könnten, weshalb er empfiehlt, in Artikel 6 auf diese Gebietskörperschaften zu verweisen;

2.14

vertritt die Auffassung, dass mit den über den ESF finanzierten Aktionen aktiv zur Umsetzung der Richtlinie 2002/73 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen beigetragen werden sollte; begrüßt, dass die Gleichstellung der Geschlechter zu den Aktionsfeldern des künftigen Programms PROGRESS zählt;

2.15

empfiehlt, die Bedeutung des in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags verwendeten Begriffs „Beschreibung“ zu präzisieren, da er es für zweckmäßig hielte, dass die Verordnung nicht nur die Beschreibung darüber enthält, wie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird, sondern auch Leitlinien für ihre angemessene Anwendung; empfiehlt deshalb, diese Bestimmung genauer auszuarbeiten;

2.16

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass in Artikel 7 jeglicher Verweis auf die regionale und lokale Ebene fehlt, da der in diesem Artikel angesprochene Innovationsbedarf dort leichter festgestellt werden kann. Die spezifische Kenntnis der jeweiligen Ausgangssituation ist für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von Nutzen. Die lokalen Gebietskörperschaften registrieren auf Grund ihrer Nähe die Innovationstätigkeiten, können sie mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln fördern und ermöglichen so eine größere Entfaltung effizienter Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf regionaler und nationaler Ebene;

2.17

stellt besorgt fest, dass die „innovativen Maßnahmen“ gestrichen wurden, obwohl sie der Durchführung von sehr wert- und wirkungsvollen Pilotprojekten für Arbeitsmärkte, Beschäftigung und Berufsbildung dienten; hält es für zweckmäßig, ein Innovationsinstrument beizubehalten, das sich nicht im allgemeinen Tätigkeitsbereich des Fonds verliert und durch die Unterstützung und die Impulse der Gemeinschaft auch künftig ein einheitliches Handeln gewährleistet, das es weiterhin ermöglicht, neue Vorgehensweisen in Bezug auf Beschäftigung, Arbeitnehmer (Männer wie Frauen), soziale Eingliederung und territoriales Gefälle zu testen;

2.18

bewertet es positiv, dass Artikel 8 des Verordnungsvorschlags einen spezifischen Absatz zur transnationalen Zusammenarbeit enthält, wodurch die regionale Dimension stärker anerkannt wird; empfiehlt, mit Hilfe der verschiedenen Instrumente der territorialen Zusammenarbeit die Vernetzung von Städten zu fördern und weiter zu stärken und auf mehr Erfahrungen mit der Zusammenarbeit zwischen lokalen und/oder regionalen Gebietskörperschaften hinzuwirken, worauf der Ausschuss bereits in seiner auf der 55. Plenartagung am 16. Juni 2004 verabschiedeten Stellungnahme zu der Mitteilung „Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ hingewiesen hat;

2.19

äußert Bedenken angesichts der Tatsache, dass in dem der transnationalen Zusammenarbeit gewidmeten Artikel 8 jeglicher Verweis auf die regionale und lokale Ebene fehlt, umso mehr angesichts der innerhalb des laufenden Programmplanungszeitraums im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG gesammelten Erfahrungen, die von den Regionen aus über selbstständige, von den nationalen Behörden abweichende Verwaltungsbehörden verwaltet wurde; empfiehlt, diesen Artikel zu konkretisieren und die Interventionsmodalitäten, die Finanzierung dieser Aktionen sowie die spezifische Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu präzisieren;

2.20

stellt erfreut fest, dass in den Verordnungsvorschlag eine Bestimmung aufgenommen wurde, laut der die Kommission den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare sowie Netzwerke zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und zum Ausbau der gegenseitigen Wissensvermittlung fördert, um so den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu vergrößern; bedauert, dass der Verordnungsvorschlag keine genaueren Informationen über die Finanzierung der technischen Hilfe und ihre Koordinierung mit der Gesamtheit der im nächsten Programmplanungszeitraum umzusetzenden Programme enthält; fordert deshalb, diesen Artikel konkreter zu gestalten;

2.21

hält die Aufnahme eines Artikels zu den Jahres- und Abschlussberichten, der den Inhalt dieser Berichte konkretisiert, für positiv; ist der Ansicht, dass in diesen Berichten auch die Einbeziehung und Anhörung der gesellschaftlichen Akteure, der regierungsunabhängigen Vertreter des öffentlichen Interesses und der regierungsunabhängigen Organisationen dargelegt werden muss;

2.22

äußert Bedenken angesichts der Ungenauigkeit einiger Absätze des Artikels zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben. Es wird der Begriff der „indirekten Kosten“ eines Projekts eingeführt, für die entsprechend einiger nicht spezifizierter Faktoren eine Erklärung von bis zu 20 % der direkten Kosten möglich ist; empfiehlt, die endgültige Fassung dieser Bestimmung insgesamt konkreter zu gestalten, da Ungenauigkeiten in solchen Fragen zu Komplikationen bei der Verwaltung und zu ineffizienten Ausgaben führen, was im Widerspruch zum Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung steht, die von der Europäischen Kommission beständig angemahnt wird.

Brüssel, den 23. Februar 2005

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Peter STRAUB


(1)  ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 48.


Top