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Document C2005/155/50

Rechtssache T-154/05: Klage der Carmela Lo Giudice gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. April 2005

ABl. C 155 vom 25.6.2005, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/25


Klage der Carmela Lo Giudice gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. April 2005

(Rechtssache T-154/05)

(2005/C 155/50)

Verfahrenssprache: Französisch

Carmela Lo Giudice, wohnhaft in Strambeek Bever (Belgien), hat am 15. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Gilles Bounéou und Frédéric Frabetti, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

die ausdrückliche Zurückweisungsentscheidung Nr. 05/399 vom 18. Januar 2005 aufzuheben;

2.

soweit erforderlich, die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags vom 28. November 2003 und die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags vom 23. Dezember 2003 aufzuheben;

3.

festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit Opfer von Mobbing geworden ist;

4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100 000 (hunderttausend) Euro für immateriellen Schaden zu zahlen, vorbehaltlich einer Erhöhung oder anderen Bewertung in Bezug auf das Mobbing, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zukunft der Klägerin völlig ungewiss ist und ihre Gesundheit stark beeinträchtigt wurde;

5.

ihr alle Rechte vorzubehalten, insbesondere das Recht, die Übermittlung der im Abschlussbericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts (IDOC) vom 7. Januar 2005 genannten Zeugenaussagen zu verlangen;

6.

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, Beamtin der Kommission, stellte bei ihren Vorgesetzten zwei Beistandsanträge vom 23. Dezember 2003 und 28. November 2004, mit denen sie geltend machte, Opfer von Mobbing in ihrer Arbeitseinheit geworden zu sein. Mit ihrer Klage ficht sie die Ablehnung ihrer Anträge und die Zurückweisung ihrer anschließenden Beschwerde an.

Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass es angesichts der Zahl der Aufgaben, die ihr von ihrem Vorgesetzten übertragen worden seien, und der E-Mails, die er ihr geschickt habe, unbestreitbar sei, dass sie tatsächlich Opfer von Mobbing geworden sei. Folglich verstießen die angefochtenen Entscheidungen gegen Artikel 12 des Statuts.

Die Ablehnung ihrer Beistandsanträge verstoße gegen Artikel 24 des Statuts und gegen den Vorschlag von Herrn Kinnock vom 15. Oktober 2003 über das Vorgehen bei Mobbing. Die Klägerin rügt außerdem die fehlende Begründung der Entscheidung vom 18. Januar 2005, einen Verstoß gegen das Willkürverbot, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz und die Regel patere legem quam ipse fecisti sowie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.


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