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Document C2005/139/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3843 — Macquarie/CDPQ/YBR Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 139 vom 8.6.2005, p. 33–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3843 — Macquarie/CDPQ/YBR Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 139/08)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 27. Mai 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Vereinigtes Königreich) und Caisse de Dépôt et Placement du Québec („CDPQ“, Kanada) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung gemeinsame Kontrolle bei Yellow Brick Road Group („YBR Group“, Niederlande) durch Aktienkauf seiner drei Tochtergesellschaften, Yellow Brick Road (LH1) S.à.r.l., Yellow Brick Road (DH1) B.V., Mediatel Holding GmbH und ihrer Tochtergesellschaften.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Macquarie: Bereitstellung von speziellen Finanz- und Investmentbankdienstleistungen;

CDPQ: Fondsmanagement für öffentliche und private Pensions- und Versicherungsfonds;

YBR Group: Herausgabe und Lieferung eines breit gefächerten Angebots von Telefonbüchern, sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form, Verkauf von Werbeflächen in diesen Telefonbüchern und die Bereitstellung von Telefonauskunftsdiensten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3843 — Macquarie/CDPQ/YBR Group, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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