Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2005/106/77

    Rechtssache T-84/05: Klage der Nicole Schmit gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2005

    ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 38–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/38


    Klage der Nicole Schmit gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2005

    (Rechtssache T-84/05)

    (2005/C 106/77)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Nicole Schmit, wohnhaft in Ispra (Italien), hat am 17. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

    Die Klägerin beantragt,

    die Offenlegung des Berichts aller die Klägerin betreffenden und vom OLAF versiegelten Unterlagen anzuordnen;

    die Offenlegung des Berichts, der die interne Untersuchung gegenüber der Klägerin abschließt, anzuordnen;

    die gegenüber der Klägerin durchgeführte Untersuchung aufzuheben;

    den Vermerk des OLAF über „die Anzeige der Untersuchung und die Unterrichtung der italienischen Justizbehörden“ aufzuheben;

    den an die italienischen Justizbehörden übermittelten Untersuchungsbericht aufzuheben;

    jede folgende oder sich auf diese Entscheidungen beziehende Maßnahme, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage getroffen wird, aufzuheben;

    das OLAF und die Kommission zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 30 000 Euro geschätzten Schadensersatzes nebst Zinsen zu verurteilen, vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens;

    der Beklagten auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin die gleichen Klagegründe geltend wie die Kläger in der Rechtssache T-22/05.


    Top