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Document C2005/106/57
Case T-30/05: Action brought on 28 January 2005 by William Prym GmbH & Co. KG and Prym Consumer GmbH & Co. KG against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-30/05: Klage der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005
Rechtssache T-30/05: Klage der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005
ABl. C 106 vom 30.4.2005, p. 25–26
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
30.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/25 |
Klage der William Prym GmbH & Co. KG und der Prym Consumer GmbH & Co. KG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Januar 2005
(Rechtssache T-30/05)
(2005/C 106/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die William Prym GmbH & Co. KG und die Prym Consumer GmbH & Co KG, Stolberg (Deutschland), haben am 28. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen ist Rechtsanwalt H. J. Meyer-Lindemann, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung C(2004) 4221 endgültig der Kommission vom 26.Oktober 2004 in der Sache COMP/F-1/38.338-PO/Nadeln für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; |
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hilfsweise, die gegen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch festgesetzte Geldbuße von 30.000.000 Euro aufzuheben oder (ganz hilfsweise) zu vermindern; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerinnen und andere Unternehmen in der Zeit vom 10. September 1994 bis zum 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, indem sie an der Abstimmung von Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien und eine Reihe formal bilateraler Vereinbarungen geschlossen hätten, die als eine dreiseitige Vereinbarung zu betrachten seien, und deren Wirkung und Zweck erstens die Aufteilung des europäischen Marktes für Hartkurzwaren, also eine Aufteilung des sachlichen Marktes in den Markt für Handnäh- und Spezialnadeln und die weiteren Märkte für Nadeln und die Märkte für andere Hartkurzwaren, und zweitens die Aufteilung des europäischen Marktes für Nadeln, also eine Aufteilung des räumlichen Marktes für Nadeln, gewesen seien.
Die Klage stützt sich auf drei Klagegründe. Der erste Klagegrund rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. Nach Auffassung der Klägerinnen habe die Beklagte sich mit mehreren Argumenten der Klägerinnen ungenügend auseinander gesetzt und es sei nicht klar, weshalb die Beklagte von einem besonders schweren Verstoß ausgegangen sei. Die Begründung der Bußgeldhöhe sei auch rein formell, so dass die Klägerinnen nicht nachvollziehen können, ob für sie günstige Umstände berücksichtigt wurden. Die Klägerinnen tragen schließlich vor, die Begründung sei nachträglich korrigiert worden.
Im Rahmen des zweiten Klagegrunds weisen die Klägerinnen auf mehrere angeblich materielle Fehler bei der Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG hin. Gegen die Klägerin zu 1. habe kein Bußgeld verhängt werden können, da ihr das Verhalten der Klägerin zu 2. nicht zuzurechnen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die zweite Klägerin mit den betroffenen Produkten Verluste gemacht habe, und dass die Vereinbarung über die räumliche Marktaufteilung die Bedingung für den Zutritt eines anderen beteiligten Unternehmens auf den Markt für Öhrnadeln sei, und dass daher diese Vereinbarung einen Wettbewerb beschränke, welcher ohne sie überhaupt nicht möglich wäre. Die Beklagte habe ferner die Größe und Wirtschaftskraft dieses anderen Unternehmens verkannt.
Der dritte Klagegrund betrifft die Bemessung der Geldbuße. Nach Auffassung der Klägerinnen stellt ein so hohes Bußgeld eine strafrechtsähnliche Sanktion dar, für deren Verhängung die Regelung im Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (1) nicht genüge, da der Gesetzgeber selbst hinreichend präzise festzulegen habe, welchem Grundsatz die Bußgeldbemessung im Einzelnen folgen soll. In jedem Fall verstoße die Geldbuße gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 1/2003, da sie mehr als 10 % des Gesamtumsatzes jeder der zwei Klägerinnen ausmache und völlig außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung, sowie zu der gegen ein anderes beteiligtes Unternehmen verhängten Geldbuße, stehe. Die Klägerinnen seien ferner durch die willkürliche Entkoppelung des Verfahrens „Hartkurzwaren: Nadeln“ vom Verfahren „Hartkurzwaren: Verschlüsse“ benachteiligt worden. Schließlich habe die Beklagte es versäumt, verschiedene Milderungsgründe zugunsten der Klägerinnen zu berücksichtigen und ihnen einen Bußgeldrabatt wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts zu gewähren.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Abl. 1 vom 4. Januar 2003 S. 1.